Abmahnfalle Datenschutz --OLG Hamburg Urteil vom 27.06.2013 3 U 26/12

schnippewippe

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Abmahnfalle Datenschutz

OLG Hamburg
Urteil vom 27.06.2013
3 U 26/12

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ohne Zustimmung und Belehrung entgegen § 13 Abs. 1 TMG wettbewerbswidrig ist. Das OLG Hamburg kommt letztlich zutreffend zu dem Ergebnis, dass § 13 Abs. 1 TMG eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist.

Datenschutzverstöße wurden bislang von der Rechtsprechung regelmäßig nicht als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß qualifiziert (siehe z.B. "KG Berlin: Verwendung des Facebook Like-Buttons auf Webseiten ist nicht wettbewerbswidrig - Beschluss vom 29.04.2011, 5 W 88/11").

Verstöße gegen § 13 Abs. 1 TMG oder andere Datenschutzverstöße sind allgegenwärtig. Nachdem sich nun das OLG Hamburg deutlich positioniert hat, muss mit zahlreichen Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen gerechnet werden.

Aus den Entscheidungsgründen:..................................................weiter im link
 
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