Abmahnung von Restaurantbetreibern

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Abmahnung von Restaurantbetreibern
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M.


Aktuell werden verschiedene Restaurantbetreiber durch den Verein zum Schutze des Wettbewerbs in der Gastronomie durch Verstoß gegen die öffentlichen Bestimmungen des Jugendschutzes in Berlin und Brandenburg (Youth Protect) e.V. durch Rechtsanwalt Volkmar Ross wegen angeblicher Verstöße gegen die Regelungen der §§ 4 bis 13 JuSchG sowie die BrandschVO auf Unterlassung in Anspruch genommen (Abmahnung). Auch die DEHOGA Berlin hatte hierauf bereits hingewiesen.

Dabei wird behauptet, dass Mitglieder des Verein zum Schutze des Wettbewerbs in der Gastronomie durch Verstoß gegen die öffentlichen Bestimmungen des Jugendschutzes in Berlin und Brandenburg (Youth Protect) e.V. das abgemahnte Restaurant besucht hätten und dabei festgestellt hätten, dass in den Gasträumen nicht für jedermann sichtbar ein Aushang mit dem Auszug aus dem JuSchG vorgehalten werden würde.

Darüber hinaus wird behauptet, dass es sich um eine Verkaufsfläche mit mehr als 50qm handele und man es unterlassen habe, einen 6 Kg Feuerlöscher vorzuhalten und diesen für jedermann im Notfall zugänglich zu halten, bzw. hierauf nicht deutlich sichtbar hingewiesen zu haben.

Betroffene Restaurantbetreiber werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die angeblich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung zu einem Streitwert in Höhe von EUR 25.000,00 und damit Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.196,42 auszugleichen.



Wie sind die Erfolgsaussichten?


Nach diesseitiger Ansicht dürfte der geltend gemachte Anspruch nicht bestehen.

Zunächst dürfte keine Aktivlegitimation der abmahnenden Partei vorliegen, da diese nicht zur Abmahnung berechtigt sein dürfte. Ausweislich der Regelung in § 8 Abs.3 Nr. 2-4 UWG sind ausschließlich Mitbewerber und rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen klage- oder abmahnbefugt. Diese Voraussetzung liegen bei dem abmahnenden Verein nicht vor, da dieser keine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG ist.

Das Bundesministerium der Justiz führt eine Liste sog. qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG, wonach gemäß § 4 Abs.2 UKlaG rechtsfähige Vereine eingetragen werden, welche die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrnehmen und sich hierzu satzungsgemäß verpflichtet haben. Darüber hinaus müsste der Verein mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder aufweisen können, sowie mindestens seit einem Jahr bestehen und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, was sich an der bisherigen Tätigkeit des Vereins orientiert.

Erst nach der Eintragung in die Liste des Bundesministeriums der Justiz darf der entsprechende Verein Abmahnungen aussprechen.......................mehr noch darüber im link
 
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