AG Wuppertal, Schwarz-Surfen (doch) nicht strafbar

schnippewippe

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AG Wuppertal, Beschl. v. 3.8.2010 – 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08: Schwarz-Surfen (doch) nicht strafbar (inkl. Volltext)

Das AG Wuppertal hat offenbar seine Ansicht bzgl. der Strafbarkeit des Schwarz-Surfens korrigiert und kommt nun in einem ablehnenden Eröffnungsbeschluss (Volltext s.u.) zum Ergebnis, dass eine Strafbarkeit nicht gegeben ist.

Dabei hatte das AG Wuppertal mit Teilen der Literatur mit einem Urteil aus dem Jahre 2007 (AG Wuppertal, Urteil vom 3. 4. 2007 – 22 Ds 70 Js 6906/06) noch die Auffassung vertreten, dass die Nutzung eines offenen WLAN durch Dritte nach §§ 89, 148 TKG, §§ 43 II Nr. 3, 44 BDSG strafbar sei. Dem war anschließend das AG Zeven gefolgt (s. dazu hier; Bericht über eine weitere “öffentliche Festnahme” hier).

Nun hat das AG Wuppertal auf die immer wieder geäußerte Kritik reagiert und seine Ansicht geändert:.........................weiter im link
 
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