Arbeitnehmer war eine Sekunde zu kurz beschäftigt – Jubiläumsgeld abgelehnt

schnippewippe

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Arbeitnehmer war eine Sekunde zu kurz beschäftigt – Jubiläumsgeld abgelehnt
Mit seiner am 05.06.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch Zahlung eines Jubiläumsgeldes gemäß § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung in Höhe von 1.000,00 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes sei begründet, da er die erforderliche Beschäftigungszeit von 40 Jahren bei der Beklagten vollendet habe.

Der Kläger hat nach Ansicht des LAG gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Jubiläumsgeldes.

Zwar sei die erforderliche Beschäftigungszeit von 40 Jahren vorliegend vollendet. Die 40-Jahresfrist habe gemäß § 187 Abs. 2 BGB mit Beginn des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses der Parteien, dem 01.03.1972 begonnen und habe gemäß § 188 Abs. 2 zweite Alternative BGB mit Ablauf des 29.02.2012, dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses geendet.

Ein Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung setze jedoch über die Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit hinaus voraus, dass das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der Beschäftigungszeit (noch) bestehe. Hieran fehle es im Streitfall, da das Arbeitsverhältnis des Klägers gleichzeitig mit Vollendung der vierzigjährigen Beschäftigungszeit geendet habe.

Einen Anspruch auf Jubiläumsgeld hätte der Kläger nur dann gehabt, wenn das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit zumindest noch für die Dauer einer “logischen Sekunde” fortbestanden hätte. Dies kommt im Wortlaut der tariflichen Regelungen dadurch deutlich zum Ausdruck, dass nur “Beschäftigte” ein Jubiläumsgeld erhalten..........................mehr im link
 
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