De kleine Eisbeer
Super-Moderator
Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Klauseln in den AGB, die von einem Unternehmen für den Abschluss von Kaufverträgen über die Internetplattform eBay verwendet werden und den Verbraucher nicht eindeutig und verständlich über das Rückgaberecht belehren, sind unwirksam. Das hat der BGH entschieden.
(...)
Die erste Klausel lautet:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.
Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den
Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen
Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus
dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung
(....)
kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt,
wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist.
Quelle&mehr: verbraucherrecht.blogg.de
Klauseln in den AGB, die von einem Unternehmen für den Abschluss von Kaufverträgen über die Internetplattform eBay verwendet werden und den Verbraucher nicht eindeutig und verständlich über das Rückgaberecht belehren, sind unwirksam. Das hat der BGH entschieden.
(...)
Die erste Klausel lautet:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.
Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den
Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen
Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus
dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung
(....)
kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt,
wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist.
Quelle&mehr: verbraucherrecht.blogg.de