E**roweb- BGH: Kündigung eines Internet-System-Vertrages jederzeit möglich

schnippewippe

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BGH: Kündigung eines Internet-System-Vertrages jederzeit möglich

Ein Internet-System-Vertrag ist jederzeit kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde (BGH, Urt. v. 27.01.2011 - Az.: VII ZR 133/10).

Zum zweiten Mal hatte sich der BGH mit den Internet-System-Verträgen der E**oweb Internet GmbH zu beschäftigen. Im März 2010 hatten die Robenträger bereits entschieden, dass der Vertrag als Werkvertrag zu klassifizieren sei (BGH, Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09). Seitdem war bei den Instanzgerichten umstritten, ob ein solcher Vertrag sofort kündbar ist, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart ist.

Die Karlsruher Richter bejahten im vorliegenden Fall die Möglichkeit der sofortigen Kündigung. Es sei mit dem Wesen des Werkvertrages nicht vereinbar, wenn der Kunde längerfristig gebunden werde, obgleich die Erreichung des Vertragszieles nicht gegeben sei.

Kündige der Auftraggeber den Vertrag, so stehe dem Unternehmer jedoch hinsichtlich der restlichen Laufzeit im Zweifel ein Ausgleichsanspruch zu. Die Höhe ergebe sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen............aus dem link .
 

schnippewippe

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Neues Urteil BGH: Kündigung eines Internet-System-Vertrages jederzeit möglich

Neues Urteil - Kündigung eines Internet-System-Vertrags

Erst Anfang 2010 stufte der BGH die Rechtsnatur des sog. Internet-System-Vertrags als Werkvertrag ein. In einem aktuellen BGH-Urteil von März 2011 hingegen ging es nun um die Frage, ob dem Besteller im Rahmen des Vertrags ein Kündigungsrecht zustehen kann.....................

...................Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil von Ende März (Urteil vom 24.03.2011 - Az.: VII ZR 111/10) also mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Besteller eines Werkvertrags über die Erstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz jederzeit kündigen darf.

Zwar sieht das Gesetz in § 649 BGB die Möglichkeit vor, einen Werkvertrag jederzeit kündigen zu können. Allerdings hatten die Parteien vorliegend die Voraussetzungen des Kündigungsrechts durch die AGB zunächst einmal abbedungen. Allerdings kann der Besteller nach § 649 BGB kündigen, da ein solcher Ausschluss gegen § 307 BGB verstößt und damit unwirksam ist.

Lange Zeit war umstritten, ob dem Besteller ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 649 BGB zustehen kann. Bereits in seiner Entscheidung von Januar 2011 (Az.: VII ZR 133/10) musste sich der BGH mit dieser Frage auseinandersetzen. Im aktuellen Verfahren als auch im Urteil von Anfang Januar 2011 gewähren die Karlsruher Richter dem Besteller jedoch ein vorzeitiges Kündigungsrechtrecht für den Internet-System-Vertrag nach § 649 S. 1 BGB, auch wenn es sich um einen Vertrag mit Laufzeit über 48 Monate handelt.

Fazit

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine eigene Rechtsprechung und billigt dem Besteller eines sog. Internet-System-Vertrags ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, auch wenn der Vertrag eine vorgegebene Laufzeit hat...................aus dem link
 

schnippewippe

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Werkvertrages - Unwirksame Klausel zur Aufrechnung in vielen AGB

Unwirksame Klausel zur Aufrechnung in vielen AGB
Aktuell werden aufgrund der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung Abmahnungen ausgesprochen. Dabei ist die Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung oftmals nicht die einzige unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Eine nach wie vor regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu findende Klausel lautet:

„Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“


Bisher oftmals unbeachtet blieb zu dieser Klausel eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus April dieses Jahres.

Bereits mit Urteil vom 7. April 2011 (AZ: VII ZR 209/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die häufig verwendete vorstehende Klausel im Falle eines Werkvertrages gegen § 9 Abs.1 AGBG (heute § 307 Abs.1 BGB) verstößt und damit unwirksam ist. Das Urteil können Sie hier im Volltext einsehen................mehr im link
 
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