schnippewippe
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BGH: Kündigung eines Internet-System-Vertrages jederzeit möglich
Ein Internet-System-Vertrag ist jederzeit kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde (BGH, Urt. v. 27.01.2011 - Az.: VII ZR 133/10).
Ein Internet-System-Vertrag ist jederzeit kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde (BGH, Urt. v. 27.01.2011 - Az.: VII ZR 133/10).
Zum zweiten Mal hatte sich der BGH mit den Internet-System-Verträgen der E**oweb Internet GmbH zu beschäftigen. Im März 2010 hatten die Robenträger bereits entschieden, dass der Vertrag als Werkvertrag zu klassifizieren sei (BGH, Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09). Seitdem war bei den Instanzgerichten umstritten, ob ein solcher Vertrag sofort kündbar ist, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart ist.
Die Karlsruher Richter bejahten im vorliegenden Fall die Möglichkeit der sofortigen Kündigung. Es sei mit dem Wesen des Werkvertrages nicht vereinbar, wenn der Kunde längerfristig gebunden werde, obgleich die Erreichung des Vertragszieles nicht gegeben sei.
Kündige der Auftraggeber den Vertrag, so stehe dem Unternehmer jedoch hinsichtlich der restlichen Laufzeit im Zweifel ein Ausgleichsanspruch zu. Die Höhe ergebe sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen............aus dem link .