schnippewippe
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Ein Angebot auf Kulanzbasis ist nicht so unverbindlich wie es scheint.
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..................Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“
Die Beklagte hat sich aufgrund der Formel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ scheinbar nicht zur Leistung verpflichtet gesehen. Und war mit dieser Ansicht immerhin in der ersten Instanz durchgedrungen. Das Oberlandesgericht hat dem eine Absage erteilt. Auch Zusagen aus Kulanz sind rechtserheblich, „ wenn der Begünstige sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Wert auf dem Spiel stehen“. Ein (schuld-)rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis liegt bei einer Kulanz grundsätzlich nicht vor. Der Adressat verlässt sich grundsätzlich auf die Ernsthaftigkeit des Kulanzangebotes. Bei einem „Gentlemen’s Agreement“ soll übrigens etwas anderes gelten. Auch das „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegebene Kulanzangebot ist damit für den Teil, der angeboten wurde, rechtsverbindlich. Lässt sich der andere darauf ein, kann er den Inhalt der Kulanz sogar einklagen......................mehr im link