schnippewippe
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KG Berlin: Ein Online-Kontaktformular im Impressum reicht nicht!
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.........................interessant an dieser Entscheidung ist, dass sich das Gericht ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein Online-Kontaktformular ausreichend im Sinne des § 5 I Nr. 2 TMG ist. Es stellt insoweit klar, dass dieses einer Email-Adresse nicht gleichwertig ist. Denn der Kunde muss sich hierbei in ein vorgegebenes Formular „zwängen“ lassen, wobei er oftmals weder in der Wahl des Betreffs, noch in der Zeichenanzahl oder der Anzahl anhängender Dateien frei ist. Bei dem Versenden einer Email ist der Kunde dagegen völlig frei in der Wahl seiner Nachricht. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Nutzer bei einem Online-Kontaktformular meist nicht in der Lage ist seine Nachricht ausreichend zu dokumentieren und nachzuverfolgen.
All diese Nachteile gegenüber einem E-Mail-Versand lassen die Angabe eines Online-Kontaktformulars nicht ausreichen gemäß § 5 I Nr. 2 TMG. (nh)