Filesharing kann teuer werden- Video

schnippewippe

New member
Filesharing: Teuer getauscht

Es ist ein Klick, der kostenlose Musik verspricht - aber nichts als Ärger bringt: Viele Internetnutzer lassen sich von kostenlosen Downloads verleiten und laden Filesharing-Programme oder andere Anwendungen auf den Rechner. Doch es kann sein, dass sie der Download teuer zu stehen kommt.

Kinder wollen mithalten

Vor allem Kindern ist dieses Prinzip oftmals nicht bewusst. Sie könnten zudem meist nicht abschätzen, welcher Download legal sei und wann sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssten, sagt Rechtsanwalt Daniel Elgert. Hinzu komme ein gewisser sozialer Druck, immer die neuesten Lieder und Filme auf dem Rechner haben zu müssen, um mit den Freunden mithalten zu können. "Eltern sollten ihre Kinder deutlich darauf hinweisen, dass sie keine Tauschbörsen über das Internet benutzen dürfen", rät Elgert. Zudem sollten sie dies auch kontrollieren.


Und er mahnt zur Vorsicht: Wenn Filme oder Musik kostenlos angeboten werden, seien immer Zweifel angebracht. Auch wenn vor dem Download noch eine Software installiert oder bei kostenlosen Angeboten persönliche Daten eingegeben werden müssten, sollte man besser die Finger davon lassen...........................mehr darüber und das Video im link
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Filesharing wird deutlich weniger gefährlich, wenn Werke älter als sechs Monate sind.
(...)
Hinsichtlich der Frist, nach der die Abverkaufsphase bei Musikalben endet, orientiert sich das Gericht an einem offenen Geheimnis der Tonträgerindustrie: Dass herkömmliche Popmusik nämlich nur wenige Monate lang kommerziell interessant ist. Das OLG nimmt deshalb an, dass der Abverkaufszeitraum hier nicht mehr als ein halbes Jahr hinter dem Erscheinungsdatum liegt.
(...)
Quelle&mehr: heise.de

OLG Köln Az. 6W155/10
 

schnippewippe

New member
AG Charlottenburg: 510,00 EUR Schadensersatz für Filesharing eines Computerspiels

AG Charlottenburg: 510,00 EUR Schadensersatz für Filesharing eines Computerspiels

AG Charlottenburg, Urteil vom 20.05.2011, Az. 220 C 224/10
§ 19a UrhG, § 97 UrhG

Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass für das öffentliche Zurverfügungstellen eines Computerspiels über eine Internettauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) ein Schadensersatz von 510,00 EUR angemessen ist. Leider führt das Gericht nicht aus, ob es sich dabei um reinen Schadensersatz für den Rechteinhaber (Lizenzschaden) handelt, oder ob auch Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Kanzlei enthalten sind. Letzteres ist jedoch anzunehmen. Im Übrigen führte das Gericht aus, dass die Dokumentation der Firma Logistep zur Ermittlung des IP-Adresse des Beklagten ausreichend, “bekanntermaßen” zuverlässig und durch diverse Einwendungen des Beklagten nicht zu erschüttern sei. Diese Auffassung vertrat das Gericht, obwohl im Rahmen einer Selbstauskunft eine andere IP-Adresse genannt wurde. Dies erklärte das Gericht als Zahlendreher bzw. Schreibfehler. Die Einwendungen des Beklagten wurde als unglaubhaft zurückgewiesen, da ja durch das Logistep-Protokoll bereits festgestanden habe, dass das streitgegenständliche Computerspiel von seinem Anschluss aus zugänglich gemacht wurde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie .............im link
 
Oben