Gesetzesänderung § 675 BGB (Gewinnspiele)

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Hinzugefügt wurde Abs.3.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
§ 675 BGB. Entgeltliche Geschäftsbesorgung

Klartext: Gewinnspielverträge,telefonisch abgeschlossen,werden erst gültig wenn man einen schriftlichen Vertrag unterschrieben hat.
 
Hier steht Textform, also ist die in §126b BGB geregelte Form gemeint. Und es ist anerkannt, dass für Textform (nicht aber für die in §126 BGB geregelte Schriftform) ein Fax, eine E-Mail oder sogar eine herunterladbare PDF-Datei auf einer Webseite reicht. Von "schriftlicher Vertrag" also weit entfernt...
 

Krennz

New member
Da möchte ich mal gegenhalten.

Der Gewinnspielteilnehmer muss in Schriftform über die Bedingung im Gewinnspiel (Internet) und die Teilnahmebedingungen aufgeklärt werden. ansonsten droht eine kostenpflichtige Abmahnung durch die Verbraucherzentralen:thumbsup:

Wie die Unterrichtung erfolgt, ob mit e-mail, Brief oder Hinweis auf eine PDF-Datei ist unerheblich. Die Unterrichtung muss erfolgen.

Ausserdem gibt es in dem Falle noch eine Widerrufsfrist, oder die Möglichkeit der Anfechtung. Womit diese, teils auch untergeschobenen Verträge, ad absurdum geführt werden und, da oft genug keine übereinstimmende Willenserklärung erfolgte, ungültig sind.

Damit ist, hauptsächlich, der Gewinnbimmelmafia die Grundlage entzogen.

Wenn mich jemand anruft "Sie haben gewonnen" sage ich immer "und sie haben verloren" und lege auf.
 
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schnippewippe

New member
Telefonwerbung-bleibt-ein-Problem
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Unerlaubte Telefonwerbung bleibt ein Problem[/URL]
Justizminister Mass spricht von „Verbraucher-Abzocke“, für die betreffenden Unternehmen ist es ein lukratives Geschäft: Trotz schärferer Regeln bleibt unerlaubte Telefonwerbung ein Ärgernis – besonders für Verbraucher.
BerlinUnerlaubte Telefonwerbung bleibt trotz schärferer Gesetze ein Ärgernis für viele Verbraucher. Im vergangenen Jahr seien mehr als 26.226 schriftliche Beschwerden bei der Bundesnetzagentur eingegangen, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen-Fraktion, die der Nachrichtenagentur AFP am Samstag vorlag. Das sind etwa 7000 weniger als 2013. Die Grünen-Abgeordnete Bärbel Höhn fordert die Bundesregierung zum Handeln auf.

Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen ist grundsätzlich rechtswidrig. Trotzdem sind mündliche Vertragsabschlüsse während solcher Anrufe in der Regel rechtswirksam. Die Regierung hatte im August 2009 die Regeln für Telefonwerbung verschärft und 2013 das Bußgeld drastisch erhöht, von maximal 50.000 Euro auf 300.000 Euro. Seitdem können auch für unerlaubte Werbeanrufe von Telefoncomputern und nicht mehr nur von Menschen Bußgelder verhängt werden......................
 
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