Staatsanwaltschaft Hamburg
6802 Js 14/09
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (
Geschäfts-Nr. 6802 Js 14/09 [
3200 Js 373/09]) gegen den Beschuldigten Michael J. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Lastschriftbetruges im Zusammenhang mit dem Gewinnspielangebot
"Europaglück" der Firma Eurogarant AG sind zum Zweck der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten die Forderungen der Firma Eurogarant AG gegen die Commerzbank AG – Dresdner Bank –, Koppenstraße 93, 10243 Berlin, aus dem Konto Nr. 200/9****** beschlagnahmt worden. Das Guthaben beträgt aktuell 109.317,26 €.
Diese Mitteilung soll den Geschädigten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Eine formlose Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft hat keine Rechtswirkungen und ist deshalb zwecklos; eine Verteilung gesicherter Werte durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
Geschädigte, die beabsichtigen, auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen, mögen sich mit einem Rechtsanwalt oder einer öffentlichen Rechtsauskunftsstelle in Verbindung setzen. Diese können über die zur Durchsetzung der Ansprüche einzuleitenden zivilrechtlichen Schritte Auskunft erteilen. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erteilung weiterer Auskünfte über die von den Geschädigten zu ergreifenden Maßnahmen nicht befugt.
Die aktuelle Anschrift der in der Schweiz ansässigen Firma Eurogarant AG lautet: Tiefenackerstraße 49, CH-9450 Altstätten.
Etwaige die Sachermittlungen betreffende Akteneinsichtsanträge müssen bei der Abteilung 32 der Staatsanwaltschaft Hamburg unter der Geschäfts-Nr. 3200 Js 373/09 und nach Anklageerhebung gegebenenfalls beim zuständigen Gericht gestellt werden. Bei der Abteilung 68 der Staatsanwaltschaft Hamburg befinden sich unter der Geschäfts-Nr. 6802 Js 14/09 lediglich die die Sicherungsmaßnahmen betreffenden Aktenteile. Durch die Abteilung 68 der Staatsanwaltschaft Hamburg kann wegen der Vielzahl der Geschädigten Akteneinsicht nur bei Abholung der Akte im Dienstgebäude in Hamburg und nur für jeweils einen Tag gewährt werden; eine Versendung kommt – jedenfalls derzeit – nicht in Betracht.
Weiter wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung gemäß § 111g StPO der Zulassung durch das Gericht bedarf.
Quelle:
www.ebundesanzeiger.de