schnippewippe
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Heimliche Tonbandaufnahme
Durch den späteren Anzeigeerstatter waren Unterredungen zwischen ihm und meinem Mandanten heimlich auf Tonband aufgezeichnet worden.
Durch den späteren Anzeigeerstatter waren Unterredungen zwischen ihm und meinem Mandanten heimlich auf Tonband aufgezeichnet worden.
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des WortesDiese Aufnahmen hatte der Anzeigeerstatter dann im Rahmen der Erstattung einer Strafanzeige der Polizei vorgelegt und darauf verwiesen, daß die aufge-zeichneten Gesprächsinhalte die Strafanzeige stützten.
Die Polizei ist nach der Ermittlungsakte vorbildlich mit den Tonbandaufnah-men umgegangen, hat diese nicht sogleich ausgewertet, sondern vorab um eine entsprechende Anordnung durch die Staatsanwaltschaft gebeten, die – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen ist. Da die heimliche Aufnahme des “nichtöffentlich gesprochenen Wortes” und ebenso das “Zugänglichmachen” dieser Aufnahme nach § 201 Abs.1 StGB strafbar ist, ist zudem ein Strafver-fahren gegen den Anzeigeerstatter eingeleitet worden.....................aus dem link