schnippewippe
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Stärkung des Verbraucherschutzes bei Immobilienkaufverträgen durch 14-tägige Prüffrist
Was ist neu?
Was ist neu?
Der Gesetzgeber hat zum 01.10.2013 die berufsrechtlichen Pflichten des Notars bei Beurkundungen von sog. Verbraucherverträgen (= Vertrag zwischen einem Verbraucher und Unternehmer) verschärft, um vor dem Kauf sog. Schrottimmobilien zu schützen: Der Notar soll darauf hinwirken, dass der Verbraucher den beabsichtigten Text des Kaufvertrages in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin erhält, um sich mit dem Gegenstand der Beurkundung (z.B. Wert; baulicher Zustand des Gebäudes/der Wohnung (Feuchtigkeitsschäden; Schall- und Wärmeschutz; Schäden am Dachstuhl); Bebaubarkeit des Grundstücks; steuerrechtliche Folgen) auseinanderzusetzen. Dabei muß der Notar den Entwurf direkt an den Verbraucher oder seine Vertrauensperson (z.B. Rechtsanwalt) übersenden. Per Email reicht aus, um die Frist in Gang zu setzen. Eine Versendung des Kaufvertragsentwurf über den Makler reicht hingegen nicht aus. ...............................mehr im link