IP-Adressen als Beweis unzureichend

siebendreissig

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Ein Forscherteam der University of Washington hat einen Test durchgeführt, der eigentlich das Verhalten von P2P-Usern prüfen sollte, zB wie diese sich in so genannten Schwärmen zusammenfinden.

Dazu wurde ein spezielles Tool entwickelt, welches sich zwar mit dem gegenüber verbindet, jedoch keine Daten tauscht. Doch auf einmal trudelten Beschwerden der Musikindustrie ein.

Diese stützen sich scheinbar auf die IP-Adresse, welche sie festhalten können. Das kein Datentranfser vorgenommen wurde und somit keine Straftat begangen wurde scheint hierbei Nebensache zu sein.

Die Forscher gingen sogar soweit die IP-Adresse zu manipilieren und sorgten so dafür das drei Netzwerkdrucker Post von den Anwälten bekamen. Dies ist besonders bedenklich, da auf diese Art Unschuldige ins Visier der Fahnder geraten können.

Sehr amüsant fand ich den Kommentar eines Users (Chef-Denker) im heise.de Forum:

Wer sich hinter einer IP-Adresse versteckt, hat etwas zu verbergen!

Ansonsten könnte er ja gleich mit seinem Namen surfen.
Hoffen wir das sich dies bald bis Deutschland herumgesprochen hat und die Fahdung nach illegalen Filesharern in dieser Hinsicht beeinflusst wird und mehr Transparenz gewährt wird.

Update:

Das ging schnell… denn nun hat das Landgericht Frankenthal in einem Urteil festgelegt, das IP-Adressen personenbezogene Daten sind und somit in zivilrechtlichen Anklagen nicht genutzt werden dürfen.
eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden unter anderem nur dann in Betracht […], wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat ist
Eine interessante Diskusion, auch im Bezug auf Vorratdatenspeicherung, findet im beck-blog statt.
 
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