schnippewippe
New member
IP-Adressen müssen nicht zur Auskunftserteilung gespeichert werden
IP-Adressen müssen nicht zur Auskunftserteilung gespeichert werden - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen
IP-Adressen müssen nicht zur Auskunftserteilung gespeichert werden - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen
Von Internetzugangsprovidern kann nicht gefordert werden, die IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um diese später für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen herauszugeben. Ein Löschungsverbot ist in § 101 UrhG nicht vorgesehen, so dass die Auskunftspflicht auf die vorhandenen Daten beschränkt ist. Da die Speicherung von IP-Adressen einen Eingriff in die Grundrechte der Nutzer auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und auf informelle Selbstbestimmung darstellt, bedarf die Annahme einer Pflicht zur Speicherung dynamischer IP-Adressen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen - gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung“ – jedoch einer gesetzlichen Grundlage.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss vom 07.03.2013
Az.: I-20 W 118/12.............................mehr im link