Keine Lottoscheine für Hartz-IV-Empfänger

schnippewippe

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Keine Lottoscheine für Hartz-IV-Empfänger

Es klingt nach einem vorgezogenen Aprilscherz, scheint aber wahr zu sein: Hartz-IV-Empfänger dürfen momentan kein Lotto spielen. Das Landgericht Köln hat es “Westlotto” untersagt, Spielscheine oder Rubbellose an Empfänger von Sozialleistungen abzugeben. Ein Gerichtssprecher soll die einstweilige Verfügung gegenüber der Westdeutschen Zeitung bestätigt haben.

Geklagt hat ein Glücksspielanbieter aus Malta. Seine juristische Stütze findet der Vorstoß offenbar im ewigen Streit um das Glücksspielmonopol und die von den Gerichten geforderte Spielsuchtprävention. Gerade die öffentlichen Lottoveranstalter rechtfertigen ihre Quasi-Monopol mit den hohen Suchtgefahren des Glücksspiels. In diesem Rahmen ist es den Klägern wohl gelungen, das Landgericht Köln davon zu überzeugen, dass nur Lotto spielen darf, wer über Sozialhilfeniveau verdient. Die Richter untersagten Westlotto nämlich, Spiel- oder Wettscheine oder Rubbellose an Personen zu verkaufen, die “Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger sind”. So zitiert die Westdeutsche Zeitung aus dem Gerichtsbeschluss..................mehr im link
:confused:
 

schnippewippe

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Lotto-Kläger: “Wir haben Testkäufer geschickt”

10.3.2011
Lotto-Kläger: “Wir haben Testkäufer geschickt”


Haben Hartz-IV-Empfänger Lottoverbot? Die Frage wird seit gestern abend heftig diskutiert, nachdem eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln bekannt wurde. Zu den Hintergründen habe ich mit Rechtsanwalt Andreas Okonek aus der Bonner Kanzlei Redeker gesprochen. Er vertritt die Klägerin, den Sportwettenanbieter Tipico mit Sitz in Malta. Hier das Interview:

Dürfen Hartz-IV-Empfänger jetzt wirklich nicht mehr Lotto spielen?

Wir haben unseren Verbotsantrag so gestellt, dass damit in erster Linie “Glücksspiele durch Sportwetten” für bestimmte Personen untersagt werden sollen. Zu diesem Kreis gehören Minderjährige und Überschuldete. Aber auch Menschen mit so niedrigem Einkommen, dass sie durch Glücksspiel überfordert werden. Diese Personengruppe umfasst auch Hartz-IV-Empfänger.

Also geht es derzeit “nur” um Sportwetten und Lotto ist außen vor?


Das kann man nicht so einfach sagen. Der Gerichtsbeschluss bezieht sich zunächst nur auf Glücksspiel durch Sportwetten. Allerdings kennt man im Wettbewerbsrecht den “kerngleichen Verstoß”. Ein gerichtliches Verbot kann demnach auch Geschäftspraktiken umfassen, bei denen die rechtlichen Rahmenbedingungen gleich sind. Bei Lotto reden wir zwar über Unterschiede in den Nuancen, aber dennoch sind die Sachverhalte mit den Sportwetten vergleichbar. Wir werden in Ruhe prüfen, ob und wie wir mögliche Verstöße auch beim Lotto verfolgen.

Wie ist es eigentlich zu dem Antrag gekommen?
.....................weiter im link
 
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schnippewippe

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LG Köln hat Tippverbot für Hartz-IV-Empfänger bestätigt

LG Köln hat Tippverbot für Hartz-IV-Empfänger bestätigt
Das Urteil soll am 5. Mai gesprochen werden.

Die Verfügung verbietet Mitarbeitern von Lottoannahmestellen den Verkauf von Spielscheinen an Kunden, „von denen bekannt geworden ist, dass sie Einsätze riskieren, die außer Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen“, wie ein Gerichtssprecher sagte. Der Gerichtsbeschluss war von einem auf Malta ansässigen privaten Sportwettenanbieter erwirkt worden. Er hatte mit verdeckten Testkäufen nachweisen wollen, dass auch Hartz-IV-Empfänger in WestLotto-Annahmestellen an Sportwetten teilnehmen konnten, obwohl das geltende Glücksspielgesetz sie vor dem Wetten und demnach vor einem möglichen Verlust der staatlichen Unterstützung schützen soll.

Personal ist zuständig

Westlotto argumentiert dagegen, ein Mensch sei anhand seines Auftretens nicht als Hartz-IV-Empfänger zu erkennen. Das Gericht hob hervor, dass das Personal der Annahmestellen nicht zu prüfen habe, ob ihre Kunden Hartz-IV-Empfänger seien. Wohl aber müssten sie entscheiden, ob sie die Wette annehmen, wenn sie konkrete Hinweise darauf hätten, dass sich der Kunde das Glücksspiel angesichts seiner finanziellen Situation eigentlich gar nicht leisten könne. Dies könnten auch zufällig aufgeschnappte Äußerungen des Kunden sein. In diesem Fall müsse die Annahmestelle dem Spieler die Teilnahme verweigern.

Das Gericht erinnerte in dem Zusammenhang daran, dass für finanziell überforderte Spieler ein Sperrverfahren vorgesehen ist, in dem diese auch angehört werden.....................aus dem link .
 

schnippewippe

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OLG Köln: Kein Glücksspiel-Verbot für Hartz IV-Empfänger

OLG Köln: Kein Glücksspiel-Verbot für Hartz IV-Empfänger:thumbsup:
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (Freitag, 05.08.2011) in der Berufungsinstanz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mündlich verhandelt und ein Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2011 zur Ermöglichung der Teilnahme an Sportwetten von Personen, von denen bekannt geworden ist, dass sie überschuldet sind (Privatinsolvenz) oder dass sie in Relation zu ihrem Einkommen unverhältnismäßige Spieleinsätze riskieren (Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Spieleinsatz von 50,50 Euro), abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen.

Antragstellerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine in Malta ansässige Gesellschaft, die in Deutschland Glücksspiele vor allem über das Internet anbietet. Antragsgegnerin ist die Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Westdeutsche Lotterie GmbH und Co. KG...........................weiter im link
 
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