Keine Rubbellose an Minderjährige

schnippewippe

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Da diese ja auch in kleinen Geschäften verkauft werden--Vorsicht !!!

OLG Koblenz: Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden

Nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig; die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen..........................weiter im link
 
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