schnippewippe
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Lachender Smiley muss ins Arbeitszeugnis :laugh:
Wie es scheint, hat das üblicherweise in der Sprache der elektronischen Medien verwendete Emoticon „Smiley“ nun auch Einzug in ein Arbeitszeugnis gefunden. Das ArbG Kiel hatte darüber zu befinden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein berichtigtes Arbeitszeugnis hatte, dessen Unterschrift mit einem „lachenden Smiley“ zu versehen war. Ursprünglich nämlich hatte der Arbeitnehmer dergestalt unterschrieben, dass sich im ersten Buchstaben des Namens G. zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken befanden. Wie der klagende Arbeitnehmer meint, entsteht bei näherem Lesen und Bewerten der Unterschrift der Eindruck, dass ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird. Damit habe der Arbeitgeber seine Beurteilung offensichtlich noch einmal abschließend schlecht darstellen wollen...................weiter im link