Missbräuchliche Abmahnungen von Wettbewerbsverstößen

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
OLG Brandenburg: Missbräuchliche Abmahnung von Wettbewerbsverstößen bei Wahl entfernter Gerichtsstände
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009 - 6 W 93/09
Die Annahme einer missbräuchlichen Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs liegt nahe, wenn der Abmahner einen vom gegnerischen Sitz weit entfernten Gerichtsstand wählt, um den Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden. Dasselbe gelte bei Vielabmahnern, wenn die verursachten Rechtsverfolgungskosten in Anbetracht des geltend gemachten Umsatzes unverhältnismäßig sind. Ferner betonte das OLG, dass ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Werbung einen nennenswerten Umsatz am Markt voraussetzt (Urteil vom 22.09.2009, Az.: 6 W 93/09; Beschlüsse vom 18.09.2009, Az.: 6 W 128/09 und 6 W 141/09; Beschluss vom 29.06.2009, Az.: 6 W 100/09).
Quelle: rsw.beck.de

Ps.
!!Daran denken,es geht um Abmahnungen, nicht verwechseln mit Mahnungen.
 

grey-wolf

Super-Moderator
"Dasselbe gelte bei Vielabmahnern, wenn die verursachten Rechtsverfolgungskosten in Anbetracht des geltend gemachten Umsatzes unverhältnismäßig sind. Ferner betonte das OLG, dass ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Werbung einen nennenswerten Umsatz am Markt voraussetzt"

Was ist aber nun "verhältnismäßig" bzw. "nennenswert" ??
 
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