schnippewippe
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Das Urteil könnte vielleicht einmal sehr hilfreich sein.
OK-Vermerk beim Faxen und Zugang des Faxschreibens
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat aktuell mit Urteil vom 05.03.2010, Aktenzeichen 19 U 213/09 dem OK-Vermerk beim Faxen einen höheren Wert zugemessen:
OK-Vermerk beim Faxen und Zugang des Faxschreibens
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat aktuell mit Urteil vom 05.03.2010, Aktenzeichen 19 U 213/09 dem OK-Vermerk beim Faxen einen höheren Wert zugemessen:
Hintergrund ist die Frage, ob der Zugang eines Schreibens bewiesen werden kann, wenn das absendende Faxgerät einen OK-Vermerk macht. Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt diesen Vermerk als alleinigen Beweis nicht zu. Das OLG Frankfurt meint jetzt, dies sei nicht mehr zeitgemäß, es sei zumindest davon auszugehen, dass das Fax in diesem Fall im Speicher des empfangenden Geräts angekommen sei. Der Empfänger muss also nunmehr, wenn der Absender ein Protokoll mit OK-Vermerk vorlegen kann, mehr tun als einfach den Empfang zu bestreiten. Er könnte beispielsweise damit argumentieren, dass sein Faxgerät älterer Bauart sei und der Speicher des Geräts nicht ausgereicht habe. Oder er muss ein Empfangsprotokoll vorlegen, aus dem hervorgeht, dass im entsprechenden Zeitraum gerade kein Fax des Absenders eingegangen ist..........mehr im link