schnippewippe
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OLG Düsseldorf: Auch Inkasso-Unternehmen darf Verbindlichkeiten an SCHUFA melden
Nicht nur der eigentliche Forderungsinhaber, sondern auch das eingeschaltete Inkasso-Unternehmen selbst darf eine offene Verbindlichkeit des Schuldners der SCHUFA melden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2015 - Az.: I-16 U 41/14).
Eine Schuldnerin wehrte sich gegen einen SCHUFA-Eintrag. Sie beanstandete dabei, dass die Meldung nicht durch den Forderungsinhaber selbst erfolgt sei, sondern vielmehr durch das beauftragte Inkasso-Unternehmen. § 28a BDSG erlaube aber nur die Übermittlung durch den Gläubiger selbst.
Die Düsseldorfer Richter sind dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern haben die Meldung an die SCHUFA als einwandfrei gewertet. Dem Gesetz lasse sich kein Hinweis entnehmen, dass nur der Forderungsinhaber tätig werden dürfe.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Gläubiger die Inkasso-Firma gerade deswegen beauftragt habe, damit diese alle erforderlichen Tätigkeiten vornehme. Dazu gehöre im Zweifel auch die SCHUFA-Meldung................................................Das Urteil dazu und weitere Urteile im link