Schüler aus Hartz-IV-Familien haben Recht auf Nachhilfe

schnippewippe

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Schüler aus Hartz-IV-Familien haben Recht auf Nachhilfe

Das Jobcenter muss Nachhilfe auch bezahlen, damit sich die Note nicht verschlechtert oder um ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen.
Bisher wurde Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II von den Jobcenter nur gewährt, wenn die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gefährdet war.
Das SG Braunschweig hat nun entschieden, dass das Jobcenter Nachhilfe nicht nur beim drohenden "Sitzenbleiben" zahlen muss, sondern es müsse immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden: "Nicht allein entscheidend ist, dass sich die Schulnote verbessert. Ziel der Lernförderung kann es auch sein, dass sich die Note nicht verschlechtert. Zudem ist wesentliches Lernziel nicht nur die Versetzung in die nächsthöhere Klasse, sondern z. B. auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Dieses ergibt sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012, a.a.O.). Auch in der Gesetzesbegründung zu § 28 Absatz 5 SGB II findet sich diese Auffassung bestätigt. So wird dort ausgeführt: ".....................mehr im link
 
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