schnippewippe
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OLG Frankfurt a.M.: Täuschung durch Zusendung eines Branchenverzeichnisses Wettbewerbsverstoß
Bin mir nicht sicher ob wir das schon haben.Die Versendung eines Branchenverzeichnisses, welches so gestaltet ist, dass es den Anschein eines Korrekturabzuges im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses erweckt, ist wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.07.2010 - Az.: 6 U 11/10).
Der Kläger gab die bekannten "Gelben Seiten" heraus. Der Beklagte betrieb online ein Branchenverzeichnis. Er übersendete ungefragt Werbetreibenden Schreiben, welche den Eindruck eines Korrekturabzuges im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses erweckten. Unterschrieben die Unternehmer das Dokument, verpflichteten sie sich damit zur Zahlung von 90,- EUR monatlich.
Die Frankfurter Richter sahen hierin einen klaren Wettbewerbsverstoß.
Der Angeschriebene werde durch die Art und Weise des Briefes über die tatsächlichen Umstände getäuscht. Es werde der Eindruck eines Korrekturabzuges vermittelt, in Wahrheit handelte es sich um ein neues Vertragsangebot.
Die Wettbewerbswidrigkeit entfalle auch nicht deswegen, weil nur ein kleiner Teil der angeschriebenen Gewerbetreibenden auf die Täuschung hereinfiele.