Telekom darf IP-Adressen auch bei Internet-Flatrate sieben Tage speichern

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BGH: Speicherung von IP-Adressen zur Beseitigung von Störungen zulässig


Geschrieben von: Rechtsanwalt Sven Jansen in Hosting u. Provider


Die Frage, ob dynamisch vergebene IP-Adressen vom Provider gespeichert werden dürfen, hat den Bundesgerichtshof (BGH) im Januar beschäftigt, dessen Urteil jetzt veröffentlicht wurde. Demnach ist die Speicherung für bis zu 7 Tage zulässig, wenn dies dem Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen dient

Was war geschehen?


Der Kläger war Kunde eines Internet-Zugangsproviders und begehrte die sofortige Löschung der seinem Anschluss dynamisch zugeteilten IP-Adressen. Seiner Auffassung nach sei die Speicherung der Information zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich, so dass kein sachlicher Grund für die Aufbewahrung der Daten bestünde.

Entscheidung des Gerichts


Die Richter des BGH entschieden in ihrem Urteil vom 13.01.2011 (Az.: III ZR 146/10), dass es Internet-Providern erlaubt ist, die den Kundenanschlüssen zugewiesenen IP-Adressen für 7 Tage zu speichern, wenn dies für den reibungslosen Ablauf des Betriebes erforderlich ist.

Keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler oder Störungen notwendig

Die BGH-Richter führten aus, dass es nicht erforderlich sei, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler bestünden. Es sei ausreichend, wenn die jeweilige Datenspeicherung und -nutzung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken................weiter im link
 
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