Testsiegerwerbung mit “zufriedensten Kunden” muss zutreffend und nachvollziehbar sein

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OLG Frankfurt a.M.: Testsiegerwerbung mit “zufriedensten Kunden” muss zutreffend und nachvollziehbar sein

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12
§ 5 UWG, § 5a UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, der “Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden” zu sein, irreführend ist, wenn gegenüber den Adressaten nicht kommuniziert wird, dass Angebote von Providern in der zu Grunde gelegten Umfrage nicht berücksichtigt wurden. Der Verbraucher differenziere nicht zwischen Netzbetreibern und Providern und gehe ohne Erläuterung bei der angegriffenen Werbung davon aus, dass sich der Vergleich auf alle Mobilfunkanbieter beziehe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei einer TV-Werbung die Einblendung des Testinstituts für 2 Sekunden ohne weiterführende Hinweise, wie die Untersuchung und Ergebnisse des Tests zu finden seien, nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main..................weiter im link
 
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