Teure Abmahnung noch Jahre später ?

schnippewippe

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Teure Abmahnung noch Jahre später

Verbraucherzentrale Sachsen zur Verjährung bei Filesharing

Wer sich bei Tauschbörsen an urheberrechtlich geschützten Daten vergreift, kann im Nachhinein kräftig zur Kasse gebeten werden. Rechtsanwälte reagieren selbst bei geringen Verstößen mit happigen Forderungen. Doch was ist, wenn beispielsweise erst fünf Jahre später eine Abmahnung ins Haus flattert? Müssen Betroffene dann noch zahlen oder sind die Ansprüche verjährt?

"Abmahnungen verjähren sowohl bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen nach drei Jahren", meint Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das bedeutet, dass diejenigen Abmahnungen, die im Jahre 2011 oder noch früher zugestellt wurden, bereits verjährt sind. .........................................................
Hier mal ein Beispiel das es nicht immer mit den 3 Jahren hinkommt.
Filesharing-Rekord! Abmahnung nach 3 1/2 Jahren!Bella & Ratzka Rechtsanwälte | Bella & Ratzka Rechtsanwälte

1)Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist auch nur 3 Jahre, sie beginnt jedoch erst mit dem 1.1. des auf die Rechtsverletzung folgenden Jahres zu laufen, sofern der Urheberrechtsinhaber noch im Jahr der Rechtsverletzung Kenntnis von der Verletzung und dem Verletzer erhalten hat (§199 Abs. 1 BGB).

2)Im ungünstigsten Fall können somit mehr als 4 Jahre zwischen Rechtsverletzung und Abmahnung liegen, wie im folgenden Beispiel: Die Rechtsverletzung wird im Dezember 2013 begangen. Nach entsprechendem Auskunftsverfahren wird dem Urheberrechtsinhaber erst im Januar 2014 der Verletzer bekannt. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem 01.01.2015 zu laufen und endet mit Ablauf des 31.12.2017. Erfolgt die Abmahnung (oder eine Klage) erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, liegen somit mehr als 4 Jahre zwischen Rechtsverletzung und erster Aktion des abmahnenden Urheberrechtsinhabers.
 
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