schnippewippe
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Verkehrsrecht: keine Auskunftspflicht des Fahrzeughalters über den Fahrer gegenüber privaten Anspruchstellern
Urteil des AG München vom 30.7.2008, AZ 144 C 16208/08Während § 25a StVG in Bußgeldverfahren die Möglichkeit für die Verwaltungsbehörde vorsieht, dem Fahrzeughalter die Verfahrenskosten für Halt- oder Parkverstöße aufzuerlegen, welche ein anderer Fahrzeuglenker begangen hat, bleiben zivilrechtliche Anspruchsteller in der Regel auf ihren Schäden oder Forderungen sitzen. Solche Anspruchsteller haben nämlich nur die Möglichkeit, den Fahrzeughalter über die KFZ-Kennzeichen in Erfahrung zu bringen. Diese sind aber bspw. nicht verpflichtet, Parkgebühren an private Parkplatzbetreiber zu bezahlen, die ein Anderer mit dem Fahrzeug verursacht hat, welchem der Wagen vom Halter zur Nutzung überlassen worden ist. Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2012 (Az. 19 S 10051/11) steht dem privaten Parkplatzbetreiber in diesen Fällen auch kein Anspruch gegenüber dem Halter des Fahrzeugs zu, Auskunft über die Personalien des verantwortlichen Fahrers zu geben.............................weiter im link
Neue Schlappe für Parkplatz-Betreiber
Fleißige Leser meines Blogs wissen, dass ich im Dauerclinch mit der Firma X*5 Parkservice GmbH in Heidelberg liege, die gerne einmal ein "erhöhtes Parkgeld" von Falschparkern in der Nähe des Heidelberger Hauptbahnhofs, nämlich auf dem Landfriedkomplex fordern - genauer gesagt: von den Haltern der betroffenen Fahrzeuge.
Und hierin liegt auch die Crux der Sache. Denn oft ist es eben nicht der Halter, der gefahren ist. Und da es sich um einen vertraglichen Anspruch handeln soll, der da immer mal wieder (und immer wieder vergeblich) eingeklagt wird, lautet die Gleichung:
Wenn Fahrer ungleich Halter, dann Klagabweisung. ......................weiter im link
Es besteht keine Auskunftspflicht des Halters über den Fahrer gegenüber privaten Anspruchstellern
LG Rostock 1. Zivilkammer, Urteil vom 11.04.2008, 1 S 54/07
§ 823 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 535 BGB
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock - 49 C 401/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand.......................weiter im link