Vertrag auf Grundlage von“Cold Call”gemäß §134 BGB i.V.m. §7 Abs.2 Nr. 2UWG nichtig

schnippewippe

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AG Bremen: Vertrag auf Grundlage von “Cold Call” gemäß § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nichtig
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es besteht hinsichtlich der nach Klägervortrag erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen zum Tarif K… kein Vergütungsanspruch nach § 612 BGB. Denn der Vertragsabschluss vom 07.04.2010 erfolgte im Rahmen eines unerbetenen Telefonanrufs der Klägerin (sog. Cold Call) und ist insofern nichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 7 II Nr. 2 UWG).

1. Die Beklagte ist Verbraucherin. Sie hat mit Klageerwiderungsschriftsatz und erneut im Termin vom 19.09.2013 unbestritten vorgetragen, dass der Kabelvertrag mit Festnetztelefonie und Internetzugang über ein Telefonat zustande gekommen sei; die Beklagte war vorher nicht Kundin der Klägerin und ist von dieser in ihrer Privatwohnung angerufen worden (Bl. 65 d.A., § 138 III ZPO).................................weiter im link

Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig
 
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