schnippewippe
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Vorsicht bei Schwarzgeldabrede!
............................Unabhängig von der damit beabsichtigten Steuerhinterziehung und einer darin begründeten Strafbarkeit geht dies allenfalls so lange gut, wie die vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Spätestens dann, wenn Mängel festgestellt werden, ist unklar, wie ein solcher Vertrag abzuwickeln ist. Das OLG Schleswig hat nunmehr in einer Entscheidung, vom 21.12.12, Aktenzeichen 1 U 105/1, einen solchen Fall zu entscheiden gehabt. Hier hatte der Kunde nach Durchführung von Pflasterarbeiten und Bezahlung die Nacherfüllung verlangt, weil Unebenheiten aufgetreten waren. Die Kosten wurden durch einen Sachverständigen auf immerhin 6.000,- € veranlagt. Der Handwerker lehnte nach einem ersten erfolglosen Reparaturversuch weitere Arbeiten ab und der Auftraggeber sah sich zur Klage gezwungen.
Das OLG Schleswig hat nun festgestellt, dass der Auftraggeber keinerlei Sachmängelrechte habe. Durch den Verzicht auf eine Rechnungsstellung haben beide Seiten gegen Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes verstoßen.............................mehr darüber im link