Was auch nach dem Urteil zum freien Verkauf von Download-Software weiterhin VERBOTEN

schnippewippe

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Was auch nach dem Urteil zum freien Verkauf von Download-Software weiterhin VERBOTEN bleibt
Der Europäische Gerichtshof hat unter dem 03.07.2012 (hier) entschieden, dass Software, die legal heruntergeladen wurde, legal weiterverbreitet werden darf, wenn die Software dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird, “das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen“. Es ist zu beachten, dass der EuGH seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass durch den Download eine Kopie des jeweiligen Computerprogramms entstanden ist. Damit bleibt es weiterhin verboten, Volumen-Lizenzen in Einzellizenzen aufzuspalten und diese zusammen mit dem Registrierungskey mit einem Hinweis auf die Downloadmöglichkeit (etwa beim Hersteller) zu vertreiben. In diesem Fall ist nämlich nicht mehr das Verbreitungs-, sondern das Vervielfältigungsrecht des Softwareherstellers tangiert, für welches der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht gilt.

Beachte hierzu die vom EuGH zu entscheidenden Vorlagefragen:.............................weiter im link
http://www.damm-legal.de/index.php

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