Yellow Publishing LTD Fax-Abzocke

schnippewippe

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Das geht zwar schon einige Zeit aber es ist auch kein Ende abzusehen.

Warnung: Yellow Publishing LTD Fax-Abzocke 14. Januar 2010

Gerade habe ich ein Fax von einer Yellow Publishing LTD erhalten, welche mit der Überschrift Datenmeldung an www.google.at von einer anonymen Gegenstelle gesandt wurde. Dort werde ich mit Termin 18.01.2010 aufgefordert, meine Unternehmensdaten “an Google” zu melden und auch passende Suchbegriffe anzuführen, unter denen mein Unternehmen gefunden werden soll. Das ganze sei “ohne zusätzliche Kosten für registrierte Unternehmen”...............................................

Der scheinbar kostenlose Dienst kostet gar nicht unscheinbare € 89 pro Monat, auf 2 Jahre
Damit ist man dann registriert und hat dann keine zusätzlichen Kosten mehr. ...............................mehr darüber im link

Infos zur Yellow Publishing Ltd.

Das unserer Ansicht nach wertlose Internetverzeichnis yellowpage.ag
 
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schnippewippe

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Yellow Publishing Ltd. betreibt gerichtliches Verfahren von England aus

Die Fa. Yellow Publishing Ltd., Manchester betreibt gegen ihr Kunden das gerichtliche Verfahren (sog. European Small Claims Procedere)



Ausland als Gerichtsstand

Droht der Gegner mit einem ausländischen Gerichtsstand, so ist es besser, die Initiative zu ergreifen und selber in einer Feststellungsklage die Unwirksamkeit des "Vertrages" feststellen zu lassen - da nach dem "Luganer Abkommen" tatsächlich eine Klage des Gegners im Ausland möglich ist, wenn ein ausländischer Gerichtsstand ausdrücklich im Formular benannt wurde.

Firmen wie Yellow Publishing Ltd., Manchester wie auch Expo Guide, Mexico haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's) sog. ausländische Gerichtsstandsvereinbarungen eingebaut.

So heisst es im Formular von Yellow Publishing aus Januar 2010:

" ... Dieser Vertrag untersteht dem englischen Recht und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Manchester. ... "

Bei Expo Guide aus November 2009 heisst es dann:

"... Ausschließlicher vereinbarter Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mexico D.F., Mexico. ..."

Ob diese Vereinbarungen wirksam sind, ist zweifelhaft.

Nach Auffassung von RA Seeholzer verstoßen die Klauseln gegen § 242 BGB. Denn sie dienen offensichtlich nur dem Interesse des Verwenders. Nach hiesiger Ansicht versuchen die Firmen damit zu erreichen, sich Zahlungsklagen auf Rückzahlung möglicherweise nicht gerechtfertigter Zahlungen zu entziehen.
Denn welcher Betroffene möchte schon mit einem enormen Kostenrisiko belastet in Manchester oder Mexico klagen?...........lest bitte weiter im link
Prozesse, in denen Werbeverlage verloren haben
Dubiose Formulare, unwirksame AGB, Irreführung, arglistige Täuschung und andere Rechtsgründe
 
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