schnippewippe
New member
Habe die Urteile leider nicht gefunden. Aber überall haben die diesen Bericht im Internet verteilt.
So lange ich die nicht lesen kann , habe ich da Zweifel über das was da bei den beiden Prozesse gelaufen ist.
Es geht ja bei uns mit denen alles über E-mails. Es gibt keine echten Daten.
Wie sind die an die echten Daten gekommen ? Das geht ja nur über die Staatsanwaltschaft.
Sie teilen in der 1 Mahnung mit ,
2. In der Rechnung steht, es sei meine IP-Adresse gespeichert worden. Kann der Seitenbetreiber damit nachweisen, dass ich mich angemeldet habe?
E-Mails als Beweismittel
E-Mails als Beweis | anwalt.de-Ratgeber Recht, Rechtsratgeber
Sollte ein User die Urteil im Internet finden , bitte hier einstellen.
So lange ich die nicht lesen kann , habe ich da Zweifel über das was da bei den beiden Prozesse gelaufen ist.
Es geht ja bei uns mit denen alles über E-mails. Es gibt keine echten Daten.
Wie sind die an die echten Daten gekommen ? Das geht ja nur über die Staatsanwaltschaft.
Sie teilen in der 1 Mahnung mit ,
Hier eine Erklärung der Verbraucherzentrale darüber.Sollte wir keinen Zahlungseingang feststellen, müssen wir von einem
Betrugsdelikt ausgehen und gegebenfalls Strafanzeige mit der bei Ihrer
Anmeldung gespeicherten Daten
.......Email-Adresse
Internetprovider ......... IP Adresse .........
Anmeldezeitpunkt .............. erstatten.
Anhand dieser Daten kann die Staatsanwaltschaft herausfinden von welchem
Anschluss aus dieser Dienst erworben wurde.
Die dadurch entstehenden Kosten werden Ihnen zusätzlich in Rechnung
gestellt...................aus meiner E-mail
2. In der Rechnung steht, es sei meine IP-Adresse gespeichert worden. Kann der Seitenbetreiber damit nachweisen, dass ich mich angemeldet habe?
Wieso haben diese beiden Gerichte die E-mails als Beweise anerkannt. ???????Denn wie wir wissen werden einfache E-mails nicht als Beweis vor Gericht anerkannt.Zunächst einmal bedeutet allein die Tatsache, dass eine IP-Adresse gespeichert wurde nicht, dass dies auch wirklich Ihre (!) IP-Adresse zum Zeitpunkt der angeblichen Anmeldung war. Im Nachhinein ist dies für Sie jedoch schwer nachzuvollziehen, da man üblicherweise mit jeder neuen Einwahl ins Internet eine neue IP-Adresse erhält. Aber auch die Seitenbetreiber können allein mit dieser Adresse nichts anfangen. Nur der jeweilige Internet-Provider (z.B. T-Online, 1&1 etc.) weiß, zu welchem Anschluss eine IP-Adresse gehört. Der Provider gibt die Daten allerdings nicht ohne weiteres heraus. Einzig die Staatsanwaltschaft könnte vom Provider Auskunft verlangen. Aber dafür müsste erstens Strafanzeige vom Seitenbetreiber erstattet werden und zweitens die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich von einer Straftat ausgehen, was jedoch höchst zweifelhaft ist (siehe hierzu Frage 6). Aber selbst wenn der Anschlussinhaber bekannt ist, sagt dies noch nichts über denjenigen aus, der am Rechner die Anmeldung vorgenommen hat. Allein die IP ist als Beweismittel also völlig ungeeignet. .....aus dem link
E-Mails als Beweismittel
Sind E-Mails ein Beweismittel vor Gericht?Immer wieder werden e-Mails vorgelegt, in der Hoffnung, diese könnten wie Urkunden einen Kauf oder eine andere Tatsache nachweisen. Dies ist nicht so! Versuchen Sie mit einem Textprogramm eine vergleichbare Datei zu erstellen oder steigen Sie mal in Ihr e-Mail Programm ein, um an einer empfangenen e-Mail Veränderungen vorzunehmen. Danach wird klar sein, warum eine “einfache” e-Mail nicht wie eine Urkunde behandelt wird: Sie ist nicht geeignet, dauerhaft eine bestimmte Erklärung oder Tatsache nachzuweisen. (Juristen-Deutsch: Es fehlt die dauerhafte Verkörperung / Perpetuierung.)
Aufgrund der fortschreitenden Technik ist es aber möglich, durch signierte e-Mails Dateischlüssel zu erzeugen, die jede Änderung an einer e-Mail oder einer sonstigen nachweisbar machen. Mittels z. B. so genannter Hash-Werte kann zwar nicht nachgewiesen werden, was verändert wurde. Es ist aber der Nachweis möglich, dass eine Datei verändert oder unverändert vorliegt. Diese Technik ist die Grundlage dafür, dass mittlerweile Signaturen auch von dem Gesetz anerkannt wurden.
Rechts-Tipp: Nur eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz genügt als Ersatz für die gesetzlich vorgeschrieben Form (§ 126a BGB), wenn nichts anderes vereinbart wird. Nur eine solche Signatur ist als Beweismittel nach der ZPO (§§ 130a, 416a ZPO)........aus dem link
E-Mails als Beweis | anwalt.de-Ratgeber Recht, Rechtsratgeber
Sollte ein User die Urteil im Internet finden , bitte hier einstellen.
Zuletzt bearbeitet: