Abmahnung als Geschäftsmodell

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Akte 2011 Spezial: Abofallen, Filesharing - Die Tücken des Internets

LG Düsseldorf: Pro Lied 300,- EUR Schadensersatz in P2P-Fällen
Die Urteile zur Höhe des Schadensersatzes in P2P-Fällen sind bislang recht unterschiedlich. Das LG Hamburg (Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) nimmt einen Wert von 15,- EUR an, wobei dem Fall die Besonderheit zugrunde lag, dass die Musikwerke bereits 12 und 18 Jahre alt waren und somit keine hohe wirtschaftliche Nachfrage mehr bestand.

Das AG Frankfurt a.M. hat inzwischen mehrfach einen Wert von 150,- EUR pro Werk für angemessen gehalten (Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81; Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23). Bei Filmen geht es sogar von 250,- EUR aus (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84)...................mehr darüber im link .
 
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BGH - Abmahnungen werden teurer

Mittwoch, 6. April 2011
BGH: Abmahnungen werden teurer - Inrechnungstellung einer 1,5fachen Geschäftsgebühr durch Rechtsanwalt nicht zu beanstanden
BGH
Urteil vom 13.01.2011
IX ZR 110/10
BGB § 280 Abs. 1; ZPO §§ 704, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; RVG § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309
1,5fache Geschäftsgebühr

Der BGH hat entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn ein Rechtsanwalt als Mittelgebühr eine 1,5fache Geschäftsgebühr für seine außergerichtliche Tätigkeit berechnet. Diese Entscheidung bedeutet eine Abkehr von der bislang überwiegenden Ansicht, wonach eine 1,3fache Gebühr zu berechnen ist. Dies gilt z.B. auch für Abmahnungen. Es bleibt abzuwarten inwieweit sich auch die anderen Senate des BGH dieser Ansicht anschließen werden.

In den Entscheidungsgründen heißt es:....................weiter im link
 

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Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei Filesharing von Hörbuch........

AG München: Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei Filesharing von Hörbuch in Tauschbörse mit mehren 100.000 Nutzern / Gesamtschadensersatz in Höhe von ca. 1.000,00 EUR

AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09
§§ 97; 97a Abs. 2 UrhG

Das AG München hat einem Verlagshaus für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs einen Schadensersatz von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): “Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.” Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine Tauschbörse erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht München

Urteil......................im link
 

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Infoscore Forderungsmanagement GmbH

Zuerst einmal einen Beitrag von Herrn " Rechtsanwalt Marian Härtel " in eigener Sache.

Wir sind nicht Rainer Haas oder InfoScore!

Während ich gerade im Prozess bin, diesen Blog umzustellen, fällt mir erst einmal wieder auf, was ich mir mit diesem Post """w.rechtmedial.de/2009/05/06/infoscore-ford…elt-nicht-mehr """ angetan habe. Nicht nur dass er mit Kommentar anschwillt, er beschert uns sogar fast täglich Emails, dass man doch seine Hautcreme bezahlt habe, dass man die Forderung beglichen oder dass man der Forderung widerspreche.

Es kann doch nicht so schwer sein, auseinanderzuhalten, dass WIR nicht die Forderungen gestellt haben und daher WIR nicht die bösen Emails bekommen möchte, die eigentlich and InfoScore oder Rainer Haas addressiert sind!

Und das an einem so schönnen sonnigen Tag .................aus dem link
Weitere Links auf der Seite von Herrn " Rechtsanwalt Marian Härtel " .

Verwandte Themen:
Wer Ärger mit dieser " Infoscore Forderungsmanagement GmbH " hat ,sollte sich echt mal die Links durchlesen. Die hängen ja echt wie Kletten an ihren Opfern.
 
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500.000 Deutsche werden dieses Jahr abgemahnt

500.000 Deutsche werden dieses Jahr abgemahnt
Davon ging der Jurist Joerg Heidrich beim Internet-Kongress re publica aus.
..............................................................

....................Gewinner dieser Abmahn-Praxis sind Musikindustrie, Filmindustrie und Anwälte. Verlierer des fragwürdigen Geschäftsmodells sind vor allem Nutzer von Tauschbörsen im Internet. Unter Umständen allerdings auch deren Eltern, die Betreiber von offenen Wlan-Netzen - oder völlig Unschuldige. Gleich mehrere Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, Urheberrechtsverletzungen im Internet massenhaft zu verfolgen. Sie überprüfen, wer in Tauschbörsen geschützte Lieder oder Filme anbietet, lassen sich von den Internetprovidern deren Adressen aushändigen - was seit 2008 Dank einer gesetzlichen Neuregelung problemlos möglich ist - und verschicken dann kostenpflichtige Abmahnungen.

Das gelte allerdings nicht nur für die eigentlichen Täter. Ins Netz der Abmahnindustrie geraten bisweilen auch Unschuldige - etwa, wenn.....................................weiter im link ......................

.....................Dass sich die Situation in absehbarer Zeit verbessert, glaubt Heidrich nicht. Ganz im Gegenteil dürften auch die neuen politischen Vorhaben in Sachen Urheberrecht die Rechteinhaber weiter stärken und die Abmahn-Industrie fördern. Dass damit auch in Zukunft vor allem Kinder und Jugendliche ins Visier der Abmahn-Anwälte geraten, ist die Folge. "Die Kriminalisierung der Schulhöfe", sagte Jurist Heidrich, "wird damit sicher nicht verhindert"............................der ganze Bericht im link
 

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Abmahnung Stadtplanschnipsel: Uralt-Links können teuer werden

Stadtplanschnipsel: Uralt-Links können teuer werden | law blog

waren sie ein gutes Geschäft, die Abmahnungen wegen Stadtplanschnipseln auf Homepages. Vor allem in den Anfangsjahren des Internets traf es meist Handwerker, kleine Firmen, Vereine und Privatpersonen. Sie hatten in ihre Anfahrtsbeschreibungen auf der selbstgebastelten Homepage Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Stadtplänen eingebaut. Hierfür wurden sie teuer zur Kasse gebeten. Doch die Zeiten haben sich geändert…

Es hat sich nämlich rumgesprochen, dass für Stadtpläne das “Zitatrecht” nicht gilt. Deshalb kann auch der kleinste Ausschnitt aus einer Karte das Urheberrecht verletzen. Mit der Aufklärung ging die Zahl der Abmahnungen natürlich drastisch zurück. Was sich auch daran zeigt, dass die Kartenproduzenten und ihre Anwälte in den letzten drei, vier Jahren auf eine andere Masche verfallen sind.

Sie kramen die alte URL heraus, unter der das Bild damals erreichbar war. Viele Abgemahnte haben zwar dafür gesorgt, dass der Stadtplan beim Zugriff auf die Seite nicht mehr angezeigt wird. Sie haben aber nicht daran gedacht, die Grafik selbst vom Server zu löschen. Oder sie zumindest zu blockieren. Der Kartenausschnitt wird also nach wie vor angezeigt, wenn man die Bild-URL kennt. .................................mehr darüber im link
 

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AW: Abmahnung Teure Anwaltsuche per Web

Teure Anwaltsuche per Web

Eine Frau sucht per Internet einen Fachanwalt, der ihr bei einer Urheber-Rechte-Verletzung helfen soll. Statt Beistand erlebt sie mit dem Juristen aber eine böse Überraschung.
 

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Aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung für Online-Shops kommt

Aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung für Online-Shops kommt
Wie der Bundestag mitteilt, hat der Rechtsausschuss die Überarbeitung des Widerrufsrechts abgesegnet, damit wird in naher Zukunft die Reform auch vom Bundestag durchgewunken werden. Das ist aus drei Blickwinkeln von Bedeutung:

1. Das Widerrufsrecht wird überarbeitet, insbesondere was den Wertersatz gezogener Nutzungen angeht
2. Das Muster zur Widerrufsbelehrung wird auch überarbeitet, somit wird jeder Shop seine Widerrufsbelehrung prüfen müssen!
3. Eine Übergangszeit für die Regelungen ist nicht vorgesehen, Shopbetreiber haben damit erst einmal vom Tag der Verkündung an bis zum Beginn des nächsten Tages Zeit, die Änderungen umzustellen. Der “Witz” dabei: Wer vor 0.00 Uhr umstellt, bietet vielleicht eine falsche Belehrung an – wer nach 0.00 Uhr umstellt, hält für die Übergangszeit vielleicht eine falsche Belehrung bereit..................weiter im link
 

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Musikindustrie: Geheimvereinbarungen über Internetsperren

Musikindustrie: Geheimvereinbarungen über Internetsperren

Experte: Prof. Dr. Thomas Hoeren

12.05.2011, 20:51 Uhr
Die Musikindustrie ist zumindest in Deutschland mit dem Ruf nach Three-Strikes und der Sperrung von Internetnutzern gescheitert. Nun setzt man offensichtlich auf Privatvereinbarungen mit den Telekom-Anbietern, die in Europa "stickum" den angegriffenen Rechtsverletzern den Hahn zum Internet abdrehen sollen. Zum Glück gibts das Internet, wo man solche Strategien dokumentiert findet (wenn man weiß, wo man sucht) ...............die link sind im Beicht oben im link zu finden
 

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Verbraucherschützer machen sich für Privatkopie stark

Verbraucherschützer machen sich für Privatkopie stark

Die Verbraucherschützer kritisieren, dass das Recht auf das Anfertigen einer digitalen Privatkopie – etwa von einer gekauften Musik-CD – durch spezielle Klauseln der Urheberrechtsinhaber zunehmend eingeschränkt werde. Sie fordern eine Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes, durch die es vor allem verständlicher werden soll. "In der vereinfachten Formulierung soll zum Beispiel das Verbot der Vervielfältigung von rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Kopiervorlagen gestrichen werden", verlangt der vzbv.

Die Organisation schlägt außerdem vor, die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material für die kreative Gestaltung neuer Werke zu erlauben. Solche Remixe und Mashups, etwa als Zusammenschnitt von Videos, seien Ausdruck einer neuen Form der digitalen Kreativität, die "durch das Urheberrecht gefördert und nicht behindert werden" sollte. Mit neuer Technik und neuen Verbreitungswegen gebe es hier große Chancen für das kreative Schaffen. (dpa) / (anw) ...................aus dem link
 

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Entertainment Ltd. bzw. die Notrefun Entertainment GmbH

Was wollen die blos alle bei uns in Berlin ????:sad:
Die Notrefun Entertainment Media GmbH hat ihren Sitz in der Bundesallee 171 in 10715 Berlin.

Neuer Trick bei Pornoabmahnungen?

Mir liegen zwei Abmahnungen der Kanzlei RA Marquort aus Kiel für die Triple X Entertainment Ltd. bzw. die Notrefun Entertainment GmbH vor, die den illegalen Download (bzw. Upload) angeblich urheberrechtlich geschützter “Filmwerke” aus dem Pornobereich betreffen.

Dabei fällt auf, dass “beweissicher festgestellt und dokumentiert” der Download einer gepackten Datei im RAR-Format ist, deren Name völlig anders lautet als der Name des angeblich darin enthaltenen Films. Woher um alles in der Welt soll der Urheber wissen, dass sich in der gepackten Datei “AAA.rar” sein Film “BBB” befindet?

Irgendwie merkwürdig..................aus dem link
Hier noch ein anderer Bericht eines Anwalts . Auch er findet es etwas seltsam.
 

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Abmahnung/Gegen-Abmahnung:--Oberlandesgericht Hamm

Abmahnung/Gegen-Abmahnung: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 20.01.2011 – I-4 U 175/10 –
sprichwörtlich entschieden, dass die Drohung eines Abgemahnten mit einer Gegen-Abmahnung die sodann ausgesprochene Gegen-Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs vergiftet und unzulässig macht. Stein des Anstoßes war folgende Äußerung in der ersten Reaktion auf die Abmahnung:

............................................Text des Abgemahnten im link.................

.......Hätte der Abgemahnte dagegen seine Gegen-Abmahnung ausgesprochen, ohne zuvor seine Motive offenzulegen und mit einer Gegen-Abmahnung zu drohen, wäre die Gegen-Abmahnung – die Begründetheit vorausgesetzt- ebenfalls von Erfolg gekrönt gewesen. Oft sind es die kleinen, aber feinen Unterschiede, die die Grenze zwischen Recht und Unrecht setzen.
 

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Der „Sensations“-Beschluss – Auswirkungen auf Abmahnkosten?

OLG Köln (6 W 30/11): Der „Sensations“-Beschluss – Auswirkungen auf Abmahnkosten?

Ein privater Unterlassungsschuldner gibt keinen Anlass zur Klage, wenn er eine Abmahnung ignoriert, in der eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung verlangt und zugleich vor naheliegenden Beschränkungen gewarnt wird.

Neuigkeiten aus Köln: Der 6. Zivilsenat, der erst vor wenigen Wochen mit einer Filesharing-Entscheidung von sich Reden machte, hat wieder «zugeschlagen» und erneut große Beachtung gefunden.
Sachverhalt in Kürze.......................weiter im link
 

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Filesharing: Beginnt jetzt die Klagewelle?

Filesharing: Beginnt jetzt die Klagewelle?

Im Kollegenkreis wird vermutet, dass die Rechteinhaber in Filesharingsachen nun verstärkt dazu übergehen, die in Abmahnungen angedrohten gerichtlichen Schritte nun auch tatsächlich einzuleiten. Insbesondere die Kanzlei Waldorf Frommer, habe zu diesem Zweck personell aufgestockt und wolle nun, beginnend mit den Fällen, die kurz vor der Verjährung stehen, ausstehende Schadensersatzbeträge und Anwaltskosten einklagen.

Dem Kollegen Dosch ist in diesem Zusammenhang insbesondere aufgefallen, dass sich in den Abmahnungen mittlerweile Sätze finden wie zum Beispiel dieser:

“Wir empfehlen daher, die Akte nicht vorzeitig abzulegen, da unsere Mandantschaft ihre Ansprüche rechtzeitig innerhalb der laufenden Verjährungsfristen gerichtlich geltend machen wird.”

Er schließt daraus unter anderem, dass die Kanzleien es nunmehr offensichtlich doch ernst meinen.

Zu den Vermutungen und Gerüchten können wir natürlich nichts sagen..........................mehr dazu im link
 

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14.06.2011
Waldorf Frommer modifiziert die eigene Unterlassungserklärung
Nach den Mutmaßungen über eine Waldorfer Klagewelle gibt die Kanzlei Waldorf Frommer erneut Anlass für einen kurzen Beitrag:

Offenbar hat das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 6 W 30/11 (hier zum Hintergrund der Entscheidung), Wirkung gezeigt: Denn die den Abmahnungen der Kanzlei beigefügten vorgefertigten Unterlassungserklärungen enthalten nun nicht mehr die bislang verwendete Formulierung ....................weiter im link
 

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Gerüchteküche um Klagen?

Gerüchteküche um Klagen?

Nachdem der Artikel über die Anfänge der rollenden Klagewelle viele Reaktionen der Kollegen hervorgerufen hat (u.a. hier, hier und hier), möchten wir nun auch unserer Ankündigung Taten folgen lassen und über die bereits eingegangenen Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer berichten!............................................

..............................

In Anlehnung an die Rechtsprechung vor allem der Amts- und Landgerichte aus München wird in der Klageschrift behauptet, dass bereits durch die Abgabe der Unterlassungserklärung die Rechtsverletzung zugestanden worden ist. Dieses zeigt einmal mehr, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht leitfertig ohne anwaltliche Hilfe vorgenommen werden sollte. Dieses kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

Selbstverständlich werden wir weiter über die Klagen von der Kanzlei Waldorf Frommer berichten................aus dem link
 

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Keine Prozesskostenerstattung bei zu weitgehenden Unterlassungsforderungen

OLG Köln: Filesharing-Abmahnungen – Keine Prozesskostenerstattung bei zu weitgehenden Unterlassungsforderungen
21. Juni 2011 | Autor: Dr. Graf

Rechtsnormen: §§ 91a, 93 ZPO

Mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) hat das OLG Köln entschieden, dass Filesharing-Abmahnungen keine Hinweise enthalten dürfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Anderenfalls können die Abmahner keine Erstattung ihrer Gerichts- und Abmahnkosten verlangen.

Folgend die amtlichen Leitsätze der Entscheidung:

1. Nimmt der Inhaber von Urheberrechten einen Rechtsverletzer zunächst als Täter in Anspruch und ergibt sich erst in Laufe des Verfahrens, dass dieser als Störer haftet und daher der Antrag entsprechend einzuschränken ist, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Belastung des Rechteinhabers mit Verfahrenskosten, wenn der Rechtsverletzer auf eine Abmahnung, in der ihm die Täterschaft vorgeworfen wird, nicht geantwortet hat.

2. Fügt der Rechteinhaber der Abmahnung eines nicht geschäftlich tätigen und rechtlich nicht beratenen Rechtsverletzers eine vorbereitete erheblich zu weit gefasste Unterlassungserklärung bei und warnt zugleich davor, diese Erklärung einzuschränken, so gibt der Abgemahnte nicht dadurch Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, dass er keine Unterlassungserklärung abgibt........................weiter im link
 
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