Abmahnung als Geschäftsmodell

Niclas

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BMJ - Pressestelle - Besserer Schutz gegen überzogene Abmahnungen
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger will gegen zunehmende Missstände bei Abmahnungen vorgehen.
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„Nach der Buttonlösung gegen Internetabzocke von Verbrauchern ist das energische Vorgehen gegen missbräuchliche und überteuerte Abmahnungen der nächste Baustein für einen insgesamt verbraucher- und unternehmerfreundlicheren Onlinehandel.“
Man kann nur hoffen, dass dabei etwas besseres rauskommt als die Buttonlösung
 

schnippewippe

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Keine Internetsperren gegen illegale Downloads
Das europäische Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen. Eine solche Anordnung beachtet nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

Die jetzt vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedene Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten in Belgien, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen – quasi das belgische Pendant zur deutschen GEMA.

SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nähmen, über das Internet – ohne Genehmigung und ohne Gebühren zu entrichten – zu ihrem Repertoire gehörende Werke über „Peer-to-Peer“-Netze herunterlüden. Auf Antrag von SABAM gab der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles Scarlet als Anbieter von Internetzugangsdiensten unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diese Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen............................weiter im link
 

schnippewippe

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Abmahnkanzlei versteigert 90 Millionen € offene Forderungen (Filesharing-Abmahnung)

Abmahnkanzlei versteigert 90 Millionen Euro offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen:shocked:
Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei (U+C) versteigert zurzeit offene Forderungen aus Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen. Insgesamt geht es um die stolze Summe von rund 90 Millionen Euro, die sich aus 70.000 Abmahnungen mit einer jeweiligen Kostenrechnung von 1286.80 Euro ergeben soll.
Die Kanzei U+C, ehemals als KUW firmierend, mahnt seit Jahren in großer Zahl Tauschbörsennutzer ab. Wie sie selbst angibt, vertritt sie in erster Linie Rechteinhaber aus der "Adult Entertainment"-Branche, vulgo Pornofilmhersteller. In den Abmahnungen selbst verlangt U+C vom angeblichen Rechteverletzer einen "Pauschalbetrag" von 650 Euro, womit dann die Anwaltsgebühren, andere Aufwendungen und fällige Schadensersatzansprüche abgegolten seien. Zahlt der Abgemahnte nicht, erhöht U+C in einem zweiten Schreiben diese Kosten auf besagte 1286.80 Euro..............................mehr im link
 

schnippewippe

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Kein Computer, keine Ahnung - und dennoch wegen Filesharings verurteilt

Kein Computer, keine Ahnung - und dennoch wegen Filesharings verurteilt
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und ein fehlender Computer schützt auch nicht vor einer Verurteilung wegen Filesharings. So sieht das jedenfalls das (berüchtigte) Amtsgericht München in seinem Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen: 142 C 2564/11.

Es ist schon nicht mehr nachvollziehbar, was da an deutschen Gerichten geschieht. Eine alleinstehende Rentnerin verkauft im Juli 2009 ihren Computer - ihr Internetanschluss läuft aber noch weiter (sie war von ihrem Provider, wie üblich, nicht aus dem 2 Jahre laufenden Vertrag entlassen worden). Anfang Januar 2010 wurde dann festgestellt, dass von der ihr zugewiesenen IP-Adresse ein Film in einer Tauschbörse angeboten wird. So etwas, was sich ältere Damen gerne mal reinziehen - nämlich ein "sehr gewalttätiger" Hooligan-Film. Sie gibt eine Unterlassungserklärung ab, zahlt aber nicht die geforderten Abmahnkosten. Weswegen sie nun vors Gericht gezogen wurde....................weiter im link
 

schnippewippe

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Mo 09.01.12 20:15
Risiko Internetanschluss

Eine Berliner Rentnerin, die weder Computer noch WLAN-Netz besitzt, wurde jetzt von einer Anwaltskanzlei abgemahnt, einen Hooliganfilm über eine Tauschbörse angeboten zu haben. Allein der Verdacht reichte dem Münchner Amtsgericht aus, sie zur Zahlung von 650 Euro zu verurteilen.

Wer kein Auto hat, kann auch keinen Autounfall verursachen. Und wer keinen Computer hat, kann im Internet keine Film- oder Musiktitel illegal verbreiten. Das klingt zunächst logisch.

Trotzdem soll eine Berlinerin fast 700 Euro Abmahnkosten bezahlen für eine Urheberrechtsverletzung im Internet: Ihr wird vorgeworfen, einen Film in einer Internet-Tauschbörse angeboten zu haben. Doch diese Urheberrechtsverletzung konnte sie gar nicht begangen haben. Denn sie hatte zum Tatzeitpunkt keinen Computer und kein Modem. Allerdings war ihr Internetvertrag bei der Telekom noch nicht abgelaufen.

Das Amtsgericht geht davon aus, dass sich jemand Zugang zu ihrem Internetanschluss verschafft hat und von ihrem Anschluss aus eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das bestreitet aber die Berlinerin. Der einzige Beweis für die Sichtweise des Amtsgerichts ist die so genannte IP-Adresse, die ihrem Telefonanschluss zugeordnet worden ist.............................weiter im link
 

schnippewippe

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Abmahnung Rasch Rechtsanwälte
Oberlandesgericht Düsseldorf bezeichnet Filesharing Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung (Az.: I-20 W 132/11)


Post vom Anwalt: Das kann nix Gutes sein. Zigtausend deutsche Familien wurden in den letzten Monaten abgemahnt – weil von ihrem Internet-Account aus geschützte Musik- und Videodateien in einer Tauschbörse zum freien Kopieren angeboten wurde. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer zu pauschalen Abmahnung eine Absage erteilt. Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert: Tausende von Abmahnungen könnten nun unwirksam sein!........................weiter im link
http://www.damm-legal.de/filesharin...olg-dusseldorf-weiterhin-moglich-klarstellung
 
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schnippewippe

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Was Megaupload-Kunden befürchten müssen

30.1.2012
Was Megaupload-Kunden befürchten müssen

Nach dem unfreiwilligen Ende von Megaupload stellt sich für viele Nutzer die Frage, ob sie Abmahnungen oder gar Ärger mit der Polizei zu befürchten haben. Eine Boulevardzeitung schürt aktuell Panik, indem sie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Kim Dotcom Schmitz von einer Abmahnwelle erzählt, die – angeblich – Deutschland überrollt.

Das mit der Abmahnwelle ist richtig. Aber sie hat mit Megaupload oder anderen Filehostern nichts zu tun.

Tatsächlich mahnt die Contentindustrie schon seit Jahren massenhaft ab. Aber praktisch nur Nutzer, die in Tauschbörsen wie Gnutella oder eMule aufgefallen sind. Tauschbörsen sind dezentrale Netzwerke, in dem ein Download meist nur möglich ist, wenn man gleichzeitig Inhalte zum Upload bereit hält. Die beteiligten Rechner identifizieren sich im Netzwerk der Tauschbörse immer über ihre IP-Adresse. Diese wiederum kann von Überwachungsfirmen geloggt und dann zur Identifizierung des Anschlussinhabers verwendet werden. Genau so gehen die Abmahner vor.

Filehoster funktionieren anders, und an ihrem System beißen sich Contentanbieter bislang die Zähne aus. Filehoster sind Unternehmen, die riesige Speicherkapazitäten zur Verfügung stellen. Jeder Nutzer kann auf den Festplatten der Filehoster Daten hinterlegen. Für jede gespeicherte Datei erhält er einen Link. Über diesen Link können dann Dritte, die den Link kennen, die Datei ebenfalls herunterladen.........................mehr darüber im link
 

schnippewippe

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Debcon GmbH - Androhung von SCHUFA-Eintrag

Debcon GmbH treibt Filesharing-Forderungen ein / Androhung von SCHUFA-Eintrag / Was ist zu beachten?

Die Kanzlei Urmann + Collegen hatte Rechtsanwaltsgebühren aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Mio. EUR versteigert (hier). Die Auktion scheint erfolgreich verlaufen zu sein. In den letzten Tagen erreichten unsere Mandanten erste Schreiben der Debcon GmbH (Debitorenmanagement und Consulting) aus Witten, in welcher diese zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auffordern. Was wir davon halten? Es sind dreierlei Dinge anzumerken:
1.
Rechtliche oder tatsächliche Einwände, die seitens des Abgemahnten bisher bestanden, verlieren nicht ihre Wirkung, weil der Gläubiger ausgewechselt wurde. Das ist eine einfache Feststellung, die allerdings von vielen Abgemahnten, die sich durch den Zugang eines Inkassoschreibens “erschrecken” lassen, nicht beachtet wird.

2.
Inkassokosten werden von der Debcon GmbH noch nicht geltend gemacht. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass diese nachträglich geltend gemacht werden, etwa, wenn der Adressat sich zahlungswillig zeigt...............................weiter im link
Die Debcon GmbH, die Rechtsanwälte U+C und die Inkassobriefe
Die Debcon GmbH macht derzeit in zahlreichen Briefen (vermeintliche) Filesharer darauf aufmerksam, dass sie "bislang auf die berechtigte Anforderung durch die Rechtsanwälte Urmann und Collegen" nicht reagiert hätten. Es wird dann letztmalig außergerichtlich aufgefordert, die "Schulden" aus dem Erstattungsanspruch binnen kurzer Frist zu tilgen - sprich, endlich die Abmahnkosten zu zahlen...................................
 
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schnippewippe

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Neues Urteil: Nutzer von kostenlosen Filmportalen machen sich strafbar

Neues Urteil: Nutzer von kostenlosen Filmportalen machen sich strafbar

Filmportale im Internet zeigen Blockbuster, die gerade erst im Kino laufen, und amerikanische Serien, die es noch nicht einmal auf DVD gibt. Da das alles in der Regel kostenlos ist, dürfte jedem klar sein: Es sind Raubkopierer am Werk. Trotzdem mussten sich die Nutzer dieser Seiten bisher keine Sorgen machen, dass sie eine teure Abmahnung von einem Anwalt bekommen. Das könnte sich jetzt aber ändern, denn ein Leipziger Richter hat geurteilt, dass sich der Nutzer von Filmportalen strafbar macht. Welche Folgen hat dieses Urteil?.............weiter im link
 

schnippewippe

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Abmahnung Filesharing-Abmahnung:OLG Köln Berechnungsgrundlage für Schadensersatz

Filesharing-Abmahnung: Filesharing-Abmahnung: OLG Köln sieht andere Berechnungsgrundlage für Schadensersatz

Der Schadensersatz ist bei Filesharing-Abmahnungen im Regelfall ein “dicker Batzen” und macht in den Anschreiben ca. 50% der geforderten Summe aus. Während die bisherige Rechtsprechung diese Richtung bestätigt (ca. 150-300 Euro bei einem Lied, siehe dazu hier unsere Übersicht), hat das OLG Köln (6 U 67/11) im September 2011 eine neue Richtung vorgeschlagen:
[Es] soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entspricht aus Sicht des Senats im Ausgangspunkt die Zugrundelegung des Tarifes VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht.


..mehr im link
 

schnippewippe

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Wenn der Bumerang zurück kommt! Oder: Vorsicht bei vorbeugenden Unterlassungserklärungen!
Wenn der wegen Filesharing-Aktivitäten nunmehr zum fünften Mal abgemahnte Mandant wieder einmal vor der Kanzleitür steht und um Hilfe bittet, drängt sich gelegentlich die Frage auf, ob nicht vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber den potentiellen nächsten Abmahnern in Betracht kommen könnten. Läßt sich der Kreis der möglicherweise in ihren Rechten durch den Mandanten verletzten Urheberrechtsinhaber scharf genug bestimmen, könnte eine derartige Verfahrensweise evtl. zur Verhinderung weiterer Abmahnungen helfen, meint man zumindest landläufig.

Bereits an dieser Stelle hatten wir darüber berichtet, dass dieses Vorgehen durchaus aufwendig sein kann, da eine Repertoireliste erforderlich sein kann.

Nun hat das Oberlandesgericht Hamburg eine weitere Hürde beim Versand vorbeugender Unterlassungserklärungen aufgestellt (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11; siehe auch hier - mit Dank an die Kanzlei Dr. Bahr). Demnach sei es wettbewerbswidrig, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung konfrontiert wird, die einen Urheberrechtsinhaber betrifft, zu dem kein Mandatsverhältnis besteht. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Kanzlei, der die Unterlassungserklärung versandt wurde, als Klägerin den Versender, einen Rechtsanwalt, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klägerin werde unzumutbar in ihrem eingerichteten Gewerbebetrieb belästigt. Insbesondere sei es unzumutbar, dass die Klägerin selbst habe unter Aufbietung eigener personeller Ressourcen prüfen müssen, ob die Unterlassungserklärung nicht doch einem von ihr bearbeiteten Mandat zuzuordnen sei........................weiter im link
 

schnippewippe

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USA: Totale Raubkopier-Überwachung ab Juli 2012


Auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Providern und Rechte-Inhabern werden dann alle Downloads amerikanischer Internet-Nutzer vollautomatisch überwacht.

Wenn das System den illegalen Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes wie eines Films, eines Musikstücks oder eines Software-Programms erkennt, wird der Inhaber des Internet-Anschluss in eine Datenbank des jeweiligen Providers eingetragen.

Beim ersten und zweiten Verstoß gegen das Copyright wird der Nutzer dann vom Provider per Mail auf sein Fehlverhalten hingewiesen.

Bleibt der Kunde unbelehrbar, können die Provider nach Belieben weitere Schritte aus einem Katalog mit “Maßregelungen” einleiten. Dieser von den Urheberrechts-Verbänden herausgegebene Strafkatalog umfasst Maßnahmen wie die Drosselung der Download-Geschwindigkeit und das Sperren des Internet-Zugangs, bis der Nutzer sich bereiterklärt, künftig keine Urheberrechts-Verstöße mehr zu begehen...............aus dem link
 

Niclas

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Urheberrechtswidrige Downloads: Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes ?RapidShare? - Justiz-Portal
Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09).
heise online | OLG Hamburg modifiziert Haftung von One-Click-Hostern
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat die Verantwortlichkeit des One-Click-Hosters Rapidshare für über die Plattform begangene Urheberrechtsverstöße bejaht (Az. 5 U 87/09). Das Unternehmen könne als Störer in Haftung genommen werden, weil sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich berge, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Soweit entsprechen die drei gleichzeitig ergangenen, aktuellen Urteile der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts.
 
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