Abmahnung als Geschäftsmodell

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FOCUS Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH - schreibt Abgemahnte an

Wenn die Abmahnkanzlei kein Erfolg hat, kommt das Inkasso Unternehmen – FOCUS Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH i. A. d. Berlin Media Art JT e. K.

Der Rechteinhaber Berlin Media Art JT e. K. versucht neuerdings Schadensersatzforderungen, die im Jahr 2009 durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharing gegenüber Abgemahnten geltend gemacht worden sind, von einem Inkassounternehmen – FOCUS Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH – eintreiben..........................weiter im link
 

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Filesharing: Die Höhe der Forderungen nimmt zu
Telemedicus berichtet aktuell von einer Filesharing-Abmahnung der DigiRights Administration GmbH die den Musiksampler “Kontor House of House Vol. 13″ betrifft. In dieser von Rechtsanwalt Daniel Sebastian ausgesprochenen Abmahnung wird ein Streitwert von EUR 320.000 in Ansatz gebracht und ein Schadensersatzbetrag von über EUR 13.000 errechnet, den der Rechteinhaber kulanterweise im Vergleichswege auf EUR 2.800 reduzieren würde.

Da geht allerdings noch mehr, wie eine mir vorliegende aktuelle Abmahnung ebenfalls der DigiRights Adminstration GmbH zeigt. Denn in diesem Fall werden die Rechte an 32 Musikstücken geltend gemacht, die auf dem Sampler “Kontor Top Of The Clubs Vol. 54″ enthalten sind. Den Streitwert rechnet der Kollege Sebastian hier sogar auf EUR 420.000 hoch, der Schaden soll in diesem Fall EUR 17.000 betragen, den man für den Fall einer gütlichen Einigung natürlich wiederum kulanterweise auf einen Zahlbetrag von EUR 4.800 reduzieren könnte.............weiter im link
 

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Filesharing-Abmahnungen: Kanzlei U+C möchte “Gegnerliste” veröffentlichen

Noch etwas über,


Filesharing-Abmahnungen: Kanzlei U+C möchte “Gegnerliste” veröffentlichen

Seit einigen Tagen schon geht es rund: Die Kanzlei “Urmann + Collegen Rechtsanwälte” möchte wohl eine “Gegnerliste” in Filesharing-Sachen veröffentlichen. Da hier mitunter auch Filme mit nackter Haut betroffen waren, wird teilweise schon eine gewisse Pranger-Wirkung für Betroffene vermutet. Die dortige Kanzlei verweist unterdessen auf eine Entscheidung des BVerfG (1 BvR 1625/06), die das Vorgehen angeblich legitimiert. Ich sehe das aus folgenden Gründen kritisch:.........................................Erklärung zum Urteil im link
U+C droht mit Veröffentlichung von Gegnerlisten WILDE BEUGER SOLMECKE Video

Abmahnung Filesharing | Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing
Beispiel modifizierte Unterlassungserklärung


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AW: Filesharing-Abmahnungen: Kanzlei U+C möchte “Gegnerliste” veröffentlichen

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“Porno Pranger”: Was können Betroffene tun?
Es ist soweit: Heute wurde ich erstmals gefragt, was Betroffene tun können, wenn Sie sich auf der vielthematisierten “Porno-Pranger”-Liste wiederfinden. Meine Antwort ist einfach: Abwarten, ob Sie überhaupt drauf stehen. Tatsächlich habe ich bereits klar gestellt (hier zu lesen), dass m.E. die Auflistung von Privatpersonen in diesem Fall rechtlich ohne Grundlage wäre. Wer als Verbraucher, als “natürliche Person” drauf steht, wird gute Chancen haben, sich dagegen zu wehren, zumal das Bundesdatenschutzgesetz hier einschlägig sein wird und etwas mehr Schutz bietet. Aber: Wer hierüber nachdenkt, macht den zweiten vor dem ersten Schritt. Zuerst einmal ist gar nicht klar, (a) ob die Liste überhaupt kommt und (b) wer oder was dann drauf stehen wird.

Dass nun doch keine Liste kommt, würde mich nicht überraschen – vielleicht hat die Kanzlei hier einfach nur “gespielt” und versucht den “Steuer-CD-Effekt” zu erzielen: Vielleicht zahlt ja jemand doch noch, damit er dort nicht erscheint. Ein wenig Druck schadet bei Zahlungsmoral ja nie. ........................weiter im link
29.8.12
Die Kritik am Porno-Pranger wächst

Die Ankündigung der Regensburger Anwaltskanzlei U&C eine Liste mit Gegnern von Filesharingabmahungen im Internet zu veröffentlichen, stößt überwiegend auf Kritik. Mittlerweile prüft auch das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht den Fall.

Zu dem Thema habe ich dem Bayerischen Fernsehen ein Interview gegeben und auch hier im Blog rechtlich Stellung genommen........................dazu weiter im link
 
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LG Essen: “Pornopranger” der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Internet ist rechtswidrig

LG Essen: Sog. “Pornopranger” der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Internet ist rechtswidrig

LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 - nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als “Gegnerliste” bezeichnet, vgl. unseren Beitrag (hier) namentlich aufführen darf. Im Gegensatz zu der von der Kanzlei U+C zitierten Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) stünden bei dieser Art von Gegnerliste keine Werbezwecke für die Generierung neuer Mandate im Vordergrund. Die Kanzlei verletze das Recht der Mandantin verletzt, selbst über die Veröffentlichung ihres Namens entscheiden zu können. Obwohl die Veröffentlichung der Gegnerliste erst für den morgigen Tag, den 01.09.2012, geplant war, konnte eine einstweilige Verfügung auf Grund der bestehenden Erstbegehungsgefahr erlassen werden. Gegen den Beschluss kann Widerspruch, gegen das sodann ergehende Urteil Berufung zum OLG Hamm eingelegt werden. Große Erfolgsaussichten messen wir Urmann + Collegen in dieser Sache allerdings nicht zu......................aus dem link
 

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Filesharing-Abmahnung: Das Geschäft mit der kleinen und großen Lüge

Filesharing-Abmahnung: Das Geschäft mit der kleinen und großen Lüge
Lügen haben kurze Beine, in unzähligen Filesharing-Abmahnungen aber dennoch bereits eine lange - und ärgerliche - Tradition. Das artet in vielen Fällen sogar in betrügerische Machenschaften aus. Selbstverständlich agieren nicht alle Abmahner in jedem Fall mit Lug und Trug. Nachdem allerdings nach meiner Wahrnehmung gerade im laufenden Jahr Abmahnungen mit unwahren Behauptungen, vollmundigen Verdrehungen und mit der unseriösen Verbreitung falscher Eindrücke zunehmen,...................................weiter im link
 

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Filesharing Abmahnung: Gerichtlicher Mahnbescheid durch ADIUVO


Filesharing Abmahnung: Gerichtlicher Mahnbescheid durch ADIUVO Rechtsanwälte für Rechtsanwalt Peter Ki....

Ein kurzer Hinweis: Es gibt immer noch nach vorausgegangenen Filesharing-Abmahnungen mitunter gerichtliche Mahnbescheide. Aktuell liegt hier einer vor beantragt durch ADIUVO Rechtsanwälte für RA Peter Kimm (Baek Law). Dabei geht es um eine Hauptforderung in Höhe von 350 Euro (interessanterweise betitelt als “Dienstleistungsvertrag”) die mit allen Nebenforderungen in diesem Fall dann auf über 600 Euro anwächst. Dabei wurden in diesem Fall fast 1,5 Jahre gewartet zwischen Abmahnung und Mahnbescheid. Es zeigt sich also erneut: Das Thema ist auch nach längerer Zeit noch lange nicht “vom Tisch”. Andererseits hilft bei einem gerichtlichen Mahnbescheid ein Kreuz um die Zwangsvollstreckung abzuwenden, gefolgt vom Bangen Warten ob die Klage kommt…

Zum Thema:

Gerichtlicher Mahnbescheid: Was ist zu tun?.....................im link
 

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Mit einem Klick ins Gefängnis – Japan stellt illegale Downloads unter Strafe

Mit einem Klick ins Gefängnis – Japan stellt illegale Downloads unter Strafe
Japan hat sein Urheberrecht verschärft: Seit Montag gelten neue Strafvorschriften. Wer Filme oder Musik bewusst illegal herunterlädt, dem drohen bis zu zwei Millionen Yen Strafe (knapp 20.000 Euro) oder bis zu zwei Jahre Gefängnis. Kaum ein anderes Land auf der Welt hat eine derart rigorose Gesetzgebung.
Voraussetzung ist ein „bewusster“ Verstoß gegen das Urheberrecht

Bestraft wird, wer illegal Dateien herunterlädt und sich des Verstoßes gegen das Urheberrecht bewusst ist. Doch vielen Surfern ist nicht klar, ob etwas aus legalen oder illegalen Quellen stammt.

Wer also ein Video oder Musikstück aus einer unverdächtigen Quelle herunterlädt, das aber tatsächlich ohne das Einverständnis des Rechteinhabers hochgeladen wurde, steht zwar schon mit einem Bein im Gefängnis. Ein bewusstes urheberrechtswidriges Verhalten dürfte jedoch nicht ohne weiteres nachzuweisen sein. Bei massenhaften oder systematischen Downloads von unlizenzierten Kopien hingegen spricht viel für einen bewussten Verstoß.

Wie japanische Gerichte die neuen Strafvorschriften auslegen, wird allerdings erst die Praxis zeigen. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass jemand aus präventiven Gründen schon wegen eines falschen Klicks mit einer Freiheitsstrafe belegt wird.
Kriminalisierung der Jugend befürchtet..........weiter im link
 

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GEMA - Martinsumzüge müssen auf Liedgut achten

Über 50 Euro für ein paar Kinderlieder – solche Rechnungen werden deutsche Kindergärtnerinnen bald öfter bekommen. Denn die GEMA will aus urheberrechtlichen Gründen für die Kopien von Liedtexten in Kindergärten abkassieren. Die Alternative: Die Erzieherinnen schreiben Text und Melodie für die Eltern einzeln per Hand oder mit dem Computer ab. Nicht nur für Eltern und Kindergärtner ein Skandal, auch die ersten Musikkomponisten sprechen von Abzocke.
Quelle&Video: Alle meine Centchen: GEMA kassiert bei Kindergärten
GEMA
Martinsumzüge müssen auf Liedgut achten - GEMA sitzt Veranstaltern im Nacken

Laterne angezündet und losmarschiert? Denkste! Organisatoren der traditionellen Martinsumzüge müssen sehr gut überlegen, wer als Veranstalter auftritt, welche Lieder gesungen und ob deren Texte per Handzettel verteilt werden - sonst haben sie womöglich bald die „GEMA“ am Hals. Beispiele aus der Stadt Arnsberg.

Fakt ist, die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verwertungsrechte“ hat bereits vor einiger Zeit rund 36 000 *KiTas in ganz Deutschland angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, „dass bei der Vervielfältigung von Texten und Liedern, die in den vergangenen 70 Jahren komponiert wurden, Urheberrechte vergütet werden müssen.“.............mehr im link
Ach wie war das in meiner Kinderzeit noch schön. Da gab es das nicht.
 

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Filesharing: Strafbefehl nach Abmahnung

Filesharing: Strafbefehl nach Abmahnung

Artikel-Link: Strafbefehl nach Filesharing: Was ist realistisch? > Strafrecht, Urheberrecht > abmahnung, filesharing, filesharing abmahnung, Strafrecht, Urheberrecht

Bis zur Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs in §101 UrhG gab es (zum Schluss) massenhaft Strafverfahren gegen Filesharer, da nur über ein Ermittlungsverfahren die Daten der Anschlussinhaber für die Rechteinhaber zu erreichen waren. In diesem Zuge kam es auch zu vereinzelten Strafbefehlen gegen “normale Filesharer”, die bis heute auch als Drohkulisse noch dienen. Allgemein kann man heute aber wohl sagen, dass die strafrechtliche Relevanz für “normale

Zufällig werde ich gerade auf die Kanzlei Urmann+Collegen aufmerksam, die einen relativ “aktuellen” Strafbefehl vom September 2011 ins Netz gestellt haben, zu finden hier als PDF, in dem PDF dann am Ende. Auch hier gibt es aber Besonderheiten: Zum einen geht es um pornographische Filme, so dass neben einer urheberrechtlichen Relevanz noch die Strafbarkeit wegen des Verbreitens pornographischer Werke nach §184 StGB in Betracht kommt (hier konkret §184 I Nr.2 StGB). Zudem ging es nicht um die üblichen ein oder zwei Werke, sondern um ganze 24 Fälle, wobei wahrscheinlich auf Grund der vorherigen Einlassung im zivilrechtlichen Verfahren die Täterschaft klar war – sonst müsste der Vorsatz nachgewiesen werden.

Daher sollte dieser Strafbefehl nicht überbewertet werden: ..................mehr im link
 

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Hier biste aber irgendwie falsch gelandet :laugh:

Das hat mit Abmahnung nichts zu tun. :whistle:

Gesetzesinitiative: FDP will höhere Bußgelder für Telefon-Abzocker - Steuern & Recht - Finanzen - Wirtschaftswoche

Ein Gesetzespaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Aus einem Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium geht hervor, dass für telefonische Gewinnspiel- und Gewinnspieleintragungsdienste künftig eine so genannte sektorale Bestätigungslösung gelten soll. Das heißt: Am Telefon geschlossene Verträge sollen erst durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit erlangen.
Da warte ich schon seit Jahren drauf !!!!
Aber viel wichtiger ist es mit den älteren Mitbürgern zu reden. Wenn man sich all die Meldungen im Internet durchliest ,sind es zu 90 % ältere/alte Leute die Probleme damit haben. Die meisten zahlen dann auch aus Unwissenheit oder weil sie Angst vor den Drohungen der Inkasso haben..:huh:

Inkasso:

Da muss ich wieder an diese Abzocke denken. Man hat 800000 Kunden die nicht zahlen und gründet schnell ein Inkasso und kassiert da auch noch gleich für ab.
http://www.echte-abzocke.de/compute...gmbh-hat-gewonnen-und-darf-weiter-mahnen.html

Solange jeder Pups ein Inkasso eröffnen kann, wird es auch so weiter gehen.
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind

1.
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,


a)
wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
b)
wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,
c)
wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,


2.
theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen,
.................
Wen findet man bei der DZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH auch als Geschäftsführer .Was war das doch gleich mit dem Geschäftsführer Bernhard Sold****


Münchner Online-Abzocker muss 1,2 Mio. Euro auszahlen

Erfahrungen hatte der ja echt genug :mad:

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Filesharing: DigiProtect setzt die Weihnachtsmütze aufl

Filesharing: DigiProtect setzt die Weihnachtsmütze auf

Heute erreichten mich mehrere gleichlautende Schreiben der Rechtsanwälte CGM in Filesharingsmandaten. In dem Schreiben heißt es wörtlich:
Im Hinblick auf die sich nähernden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel besteht seitens unserer Mandantschaft trotz eindeutiger Rechtslage ein großes Interesse, die leidige Angelegenheit nunmehr endgültig noch im Jahre 2012 zu erledigen.
Das festliche Angebot der Firma DigiProtect besteht darin, die “leidige Angelegenheit” gegen Zahlung eines Betrags von EUR 199,- abzugelten. Vor zwei Jahren betrug der Weihnachtstarif von DigiProtect übrigens noch EUR 99,-........................weiter im link
 

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LG : In P2P-Sachen einstweilige Verfügung trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung

LG Hamburg: In P2P-Sachen einstweilige Verfügung trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung

.........................................

....................Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein Beschluss mit viel Zündstoff.

Das LG Hamburg betritt mit dieser Ansicht - soweit ersichtlich - Neuland. Wie die Rechtsanwälte Rasch, die die Entscheidung erwirkt haben, in ihrem eigenen Blog zutreffend anmerken, dürfte - sollte sich diese Meinung in der Rechtsprechung durchsetzen - dies dazu führen, dass ein Großteil der bislang abgegebenen Unterlassungserklärungen in diesen Fällen unzureichend sind..........................der Fall steht im Link
Hier noch ein anderer Anwalt dazu

http://klawtext.blogspot.de/2013/01/prufen-sie-ihre-modifizierte.html

Fazit

Haben Sie auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben? Haben Sie auch bestritten, Täter bzw. Teilnehmer zu sein, und gleichzeitig zugegeben, dass Sie WLAN einsetzten (ja, allein dieser Hinweis auf ein vorhandenes WLAN hat dem Gericht augenscheinlich schon genügt). Dann schauen Sie ganz genau hin, ob Sie diese Unterlassungserklärung nicht doch noch erweitern wollen.

Es ist noch nicht gesagt, dass sich die Ansicht des Landgerichts Hamburg durchsetzen wird. Sie ist jedoch im Grunde folgerichtig, so dass hier entsprechendes Handeln angesagt ist.
 
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Ob der Hinweis auf ein WLan der Hauptgrund für die EV war, mag strittig sein.
Hier mal eine andere Sicht von einem Anwalt-

Die vom Gericht als unzulässig angesehene Beschränkung auf eine Täterschaft oder Teilnahme durch Filesharing dürfte wohl weniger in der Formulierung "der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen", als vielmehr in der hier in die Unterlassungserklärung eingefügten Wortgruppe "durch Nutzung von sog. Internet-Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerk)" liegen. Allenfalls hierin könnte wohl eine Einschränkung erblickt werden, ...
Mehr >> Kanzlei Richter
 
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