Beim Gros aller Betrugsfälle an der Haustür handelt es sich um so genannte Haustürgeschäfte.
Zumeist geht es dabei um Ratenkauf- und Ratenlieferungsverträge (Abonnements) oder um Verträge über Dienst- und Werkleistungen. Wenn Sie sich bei einem derartigen Geschäftsabschluss über den Tisch gezogen fühlen, bleibt Ihnen in jedem Fall ein Widerspruchsrecht. Das heißt: Kauferklärungen können innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Dafür bestehen allerdings Voraussetzungen. Bedingung ist, dass Sie durch einen Vertreter
am Arbeitsplatz
in der Privatwohnung
bei Freizeitveranstaltungen
bei Kaffeefahrten oder
auf der Straße
angesprochen und zur „Abgabe einer Erklärung“ veranlasst wurden.
Bitte beachten Sie: Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn Sie den Vertreter selbst bestellt haben, ein Bagatellgeschäft (bis 40 Euro) oder eine notarielle Beurkundung vorliegt. Auch bei der Mitgliederwerbung für Vereine hat dieses Widerspruchsrecht keine Gültigkeit.
Wie Sie sich auch bei forsch auftretenden Fremden nicht ins Bockshorn jagen lassen, verraten Ihnen folgende Tipps:
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