An das für Ahrensfelde
zuständige Amtsgericht für Zivilsachen
Unser Zeichen: ???????? Datum: 14.09.2010
Klaqeentwurf
der OPM Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank D., Wilhelmsaue 1. 10715 Berlin
- Klägerpartei -
gegen
??????
- Beklagtenpartei -
wegen Forderung
Streitwert: EUR 154,74
Die Klägerpartei wird beantragen:
1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei
EUR 154.74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagtenpartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig
vollstreckbar.
Für den Fall der Fristsäumnis oder des Anerkenntnisses wird beantragt,die Beklagtenpartei durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß zu verurteilen.
Die Gerichtskosten werden in Form eines Verrechnungsschecks über EUR 75,00 beigefügt.
Gründe
Die Klägerpartei bietet zahlreiche, meist kostenpflichtige Services im Internet an, larunter auch über die Internetseite
Drive2u
Dort können sich interessierte Internetnutzer unter Angabe ihrer persönlichen Daten, vor allem Name, Adresse, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse inmeiden und erhalten für einen bestimmten Vertragszeitraum den Zugang zu ;iner Datenbank, über welche Informationen ausgetauscht werden können. Die 3ortalmitglieder können aktiv Gesuche oder Angebote einstellen bzw. die 'orhandenen Inserate durchlesen. Das Internetportal ist also vergleichbar mit jinem „Schwarzen Brett", an dem Inserate aufgehängt und gelesen werden. Das \ufnehmen von Kontakten untereinander obliegt dabei alleine der Eigeninitiative Jer Mitglieder.
Beweis: Vorlage der klägerischen AGB
Ms Gegenleistung ist durch das registrierte Portalmitqlied ein Betrag in Höhe von EUR 96,00 für die Jahresmitgliedschaft zu zahlen.
3eweis: Vorlage der klägerischen AGB/lnaugenscheinnahme des Internetportals
Der Kunde kann durch Anklicken von der Startseite auf die Anmeldeseite gelangen. Dort muss der Kunde seine persönlichen Daten eingeben.
Beweis: Inaugenscheinnahme der Start- und Anmeldeseite
Bereits direkt neben den Eingabefeldern für die persönlichen Daten ist ersichtlich, dass der Preis für den einjährigen Datenbankzugang monatlich EUR 8,00 inkl. Mehrwertsteuer beträgt. Am unteren Seitenrand befindet sich zusätzlich der Hinweis, dass insgesamt für ein Jahr Mitgliedschaft ein Preis in Höhe von EUR 96,00 entsteht.
Ebenfalls in den AGB ist nochmals der Preis für die Mitgliedschaft auf dem Internetportal der Klägerpartei angegeben. Es wird dort weiterhin deutlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen, zu welchem auf der Anmeldeseite auch noch ein gesonderter Link hinführt. Der Hinweis erfolgt zudem in Fettschrift in der Ziff. 3 der AGB, also direkt zu deren Anfang.
Der Kunde hat im Anmeldeformular die Möglichkeit, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Widerrufsrecht sowie von der Datenschutzerklärung Kenntnis zu erlangen. Diese sind wie üblich, über einen Link erreichbar und lesbar. Die entsprechenden Felder müssen angeklickt werden, in denen der Kunde die Kenntnisnahme der AGB, der Datenschutzerklärung und der Widerrufsbelehrung kennzeichnet. Werden die Felder nicht aktiviert, ist eine Anmeldung nicht möglich.
Beweis: Vorlage der Datenschutzerklärung/Inaugenscheinnahme des Internetportals
Hierzu entschied beispielsweise das Amtsgericht Tübingen in der Rechtssache 3 C 1428/09 mit Urteil vom 10.02.2010 zu einem Internetportal der Klägerpartei:
„Unstreitig meldete sich die Beklagte am 21.09.2009 auf der Internetseite der Klägerin an; wobei der Preis von monatlich 8,00 € (incl. MWSt) ebenso klar aus der Anmeldeseite zu ersehen war wie die Mindestlaufzeit des Vertrages von 1 Jahr. Auch ist sowohl auf der Anmeldeseite als auch in Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte vor Bestätigung ihres Auftrages unstreitig zur Kenntnis nehmen konnte, geregelt, dass die Gebühr von 12x8 € = 96 € jeweils für ein Jahr im Voraus zu zahlen ist."
Zahlreiche weitere Urteile sind zur Einsichtnahme unter deutsche-zentral-inkasso.de/aktuelles.phpvorgehalten.
Die Beklagtenpartei hat am 14.12.2009 um 19:29 Uhr unter Übermittlung der IP 88.*.***.* und Angabe ihrer persönlichen Daten sowie einem selbst zu wählenden Passwort über das Anmeldeformular der Internetseite drive2u.de]Drive2u ihre Daten an die Klägerpartei übermittelt. Im Bestreitensfalle kann auf richterlichen Hinweis ein Auszug aus der Projektdatenbank vorgelegt werden.
Die Registrierung auf der Seite reicht noch nicht aus, um das Internetangebot der Klägerpartei nutzen zu können. Vielmehr muss der Kunde seine Registrierung nochmals aktiv bestätigen. Dieses geschieht in der folgenden Weise:
Nachdem die Anmeldung des Kunden an die Klägerpartei übermittelt wurde, erhält der Kunde eine E-Mail mit einem Verifikationslink sowie in derselben E-Mail die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit hervorgehobener Widerrufsbelehrung der Klägerpartei. Insbesondere wird in den AGB darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Belehrung in Textform zu laufen beginnt. Außerdem wird nochmals mitgeteilt, dass ein Vertrag über ein Jahresabonnement zustande kommt und hierfür acht Euro monatlich bzw. 96,00 Euro im Jahr fällig werden.
Beweis: Inaugenscheinnahme eines Anmeldevorgangs auf der Website der Klägerpartei
Der Kunde muss nun den Verifikationslink anklicken, um seine Anmeldung abzuschliessen.
Beweis: Inaugenscheinnahme eines Anmeldevorgangs auf der Website der Klägerpartei
Der Kunde ist ab diesem Zeitpunkt für das System freigeschaltet und kann sich jeder Zeit mit seinem Nutzernamen und dem selbst gewählten Passwort auf der Website anmelden.
Beweis: Inaugenscheinnahme eines Anmeldevorgangs auf der Website der Klägerpartei
Nachdem das Benutzerkonto aktiviert und der Vertrag nicht fristgerecht widerrufen wurde, hat die Klägerpartei der Beklagtenpartei am 11.01.2010 eine Rechnung in Höhe von EUR 96,00 inkl. Mehrwertsteuer an die von ihr bei Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Die Rechnung wird vorgelegt als
Beweis: Anlage -K7-
Nachdem diese Rechnung unbeglichen blieb, erfolgte eine erste Mahnung, sowie eine letzte Mahnung
Schliesslich wurde der Vorgang am 16.03.2010 an die Deutsche Zentral Inkasso GmbH zur weiteren Geltendmachung übergeben. Es folgten zwei Inkassomahnungen, zuletzt am 16.06.2010 . Diese blieben durch die Beklagtenpartei ebenfalls unbeachtet.
Da bis zum heutigen Tage kein Zahlungseingang durch die Beklagtenparteinpartei in entsprechender Höhe verzeichnet werden konnte, ist die Klageerhebung nunmehr geboten.
OPM Media GmbH Wilhelmsaue 1 10715 Berlin