BGH: Bearbeitungsentgelte bei Darlehen unzulässig

schnippewippe

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BGH: Bearbeitungsentgelte bei Darlehen unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit den Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt.

Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt, das viele Kreditinstitute in Höhe von bis zu 3,00 Prozent des Nettodarlehensbetrages genommen haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hält der BGH nicht für zulässig. Damit bestätigte er die Rechtsauffassung von Verbraucherschützern.

Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben, das heißt, die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern können.
Die Durchsetzung von Ansprüchen.....................weiter im link
 
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