BGH Verbraucher Werbeanrufe

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Strenge Anforderungen an Zulässigkeit von Werbeanrufen mit EU-Recht vereinbar

Elektronisch durchgeführtes Double-Opt-In-Verfahren zur Einholung des Einverständnisses für Werbeanrufe ungeeignet

Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Quelle&mehr: BGH, Urteil vom 10.02.2011 Az.: I ZR 164/09]
 

schnippewippe

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Werbeanrufe: opt-in per Gewinnspiel


Werbeanrufe: opt-in per Gewinnspiel


.......................................Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. “Check-Mail”) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.

Die Klage der Verbraucherzentrale war sowohl vor dem erstinstanzlich hiermit befasstem Landgericht Dresden1 wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Dresden2 erfolgreich.

Die hiergegen von der AOK eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen: Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. “opt in”).

Im Streitfall hatte – so der Bundesgerichtshofs – die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen...........................................mehr darüber im link
 

Niclas

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schnippewippe

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An alle Werbenden: Double-Opt-in nun doch rechtswidrig?

An alle Werbenden: Double-Opt-in nun doch rechtswidrig?

An alle Werbenden: Double-Opt-in nun doch rechtswidrig?
Werbung ist ein mühsames Geschäft. Und schwierig. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München, das sich einmal kurz quer zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt.

Worum geht es?


E-Mail-Newsletter sind Werbung. Und um diese an den Mann zu bringen, braucht man von eben diesem eine Einwilligung, weil man sonst gegen Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Denn nach § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist es für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung, wenn er ohne seine vorherige ausdrückliche Einwilligung Werbung per E-Mail oder auch per Telefon erhält.

Darum nutzen viele das so genannte Double-Opt-in-Verfahren:................weiter im link
 

schnippewippe

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Rettet das OLG Frankfurt das double-opt-in?

Rettet das OLG Frankfurt das double-opt-in?

Die Kollegen von Internetrecht Rostock weisen aktuell auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.09.2013, Az. 1 U 314/12). hin.

Nachdem das OLG München mit Urteil vom 27.09.2012 (OLG München Urteil. v. 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12) das Prinzip des double-opt-in grundsätzlich in Frage gestellt hatte (wir berichteten), hat das OLG Frankfurt a.M. in einem aktuellen Urteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung aus München die grundsätzliche Zulässigkeit des double-opt-in angedeutet.

Was bedeutet „double-opt-in“?...........................................
 

schnippewippe

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Urteil zum Newsletter-Versand Beitrag eines Datenschutzbeauftragter

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hat noch einmal deutlich gemacht, wie schwer sich die hohen Anforderungen an ein „Double-Opt-In“ in der Praxis umsetzen lassen. Im Streitfall trägt der Newsletter-Anbieter danach die volle Beweislast für die konkret erteilte Einwilligung des Empfängers. Der Nachweis dieser konkreten Einwilligung ist aber deutlich schwieriger als vielfach angenommen.
Newsletter-Versand mit Tücken.....................weiter im link
 
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schnippewippe

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Double-Opt-In“ zulässig – Korrektur von OLG München

Double-Opt-In“ zulässig – Korrektur von OLG München
Vor einiger sorgte das Urteil des OLG München zur Unzulässigkeit des Double-Opt-In-Verfahrens für Unruhe (Urteil vom 27.09.2013- 29 U 1682/12). Dieses Urteil widersprach allen bislang bekannten Entscheidungen und auch Einschätzungen in der juristischen Fachliteratur. Zum Glück hat es sich nicht durchgesetzt, insbesondere gilt das Double-Opt-In-Verfahren weiterhin als zulässige Möglichkeit, Werbung per E-Mail, z.B. per Newsletter, an Empfänger zu versenden. Nunmehr hat das OLG Celle in seinem Urteil vom 15.05.2014, Az. 13 U 15/14, die gegenteilige Rechtsauffassung geäußert .........................
 
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