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schnippewippe

New member
In Deutschland kann man auch gleich klagen. Einen Mahnbescheid würde ich nur dann schicken, wenn ich hoffe, dass der Kunde dann doch noch bezahlt.
Gerichtliches Mahnverfahren - IHK Frankfurt am Main

Habe mal was zusammengestellt. Vielleicht bringt Euch das was.

Schweizer Recht Firma liquidiert
OR - BG vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 17.02.2014 wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet..
Konkursverwalter ?
Betreibungs- und Konkursämter der Schweiz


Betreibungsamt > Betreibung auf Konkurs - | Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Ablauf Konkursverfahren

Folgen für den Gläubiger

Bestehende Vertragsverhältnisse zwischen dem Schuldner und Dritten, wie Mietverhältnisse, Versicherungsverträge, Auftragsverhältnisse usw., sind vom Konkurs ebenfalls betroffen. Das Konkursamt entscheidet über Nichteintreten oder Weiterführung dieser Verträgsverhältnisse.
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Dann noch ein Hinweis: da es sich um eine Schweizer Firma handelt, gilt gemäss deren AGB schweizerisches Recht.
AGB schrieb:
21. Gerichtsstand ist der Sitz Deutschlands Bestes Web, eine Marke der Ubag Tech AG, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Handelt es sich um Verbraucher dann ist Gerichtsstand der Wohnort des Verbrauchers.
Da die Schweiz hierüber mit den EU-Staaten ein Abkommen abgeschlossen hat gilt dies auch für schweizer Firmen.
 

Nico88

New member
Hi,

die Seite zielt nicht auf Verbraucher sondern auf Händler ab. Wo ist dann der Gerichtsstand?
BTW Samstag kam das erste (!!) Mal eine Rechnung per Post und kurz darauf eine Mail, dass sich deren Bankverbindung geändert hat. Aber nicht an die vollständige Firmenadresse und der Brief wurde in Deutschland bei der Post aufgegeben...wohl zu teuer aus der Schweiz zu versenden?

LG Nico
 
Zuletzt bearbeitet:

Krennz

New member
Eione Kontenänderung per Mail würde ich sehr misstrauisch betrachten.

Die sind in die Schweiz gezogen um sich aus der Schusslinie zu bringen und kommen nun vom Regen in die TRaufe.

Das Schweizer Konkursrecht ist etwas härter als das Deutsche:devil:

Und solange der Anwalt nicht nachweist, dass er die konkurse schweizer Firma vertreten darf läuft da garnichts.

Nachher muss ich als Gewerbetreibender doppelt zahlen, wenn ich einmal an den Anwalt gezahlt habe und dann noch an den offiziellen Konkursverwalter zahlen muss.

solange ich nichts vom öffentlich bestellten Konkursverwalter bekomme zahle ich garnicht. Da lasse ich mich auch nicht Einschüchtern, sondern leite alle Briefe des Anwalts an die schweizer Behörde weiter.
 
Zuletzt bearbeitet:

Nico88

New member
Also meinst du garnicht reagieren?

Aber: Es ist ja die Urbatech (oder wie die heißen) in Konkurs, das ist ja quasi die Muttergesellschaft. Betrifft dann die Tochter (Deutscher Online Bund GmbH) auch der Konkurs?

Wäre es nicht sinnvoll, dem Anwalt ein Schreiben zu senden, worin man kurz aufzeigt, dass die in Konkurs sind, Betrug betreiben und fertig?!

Vielleicht hat der Anwalt keine Ahnung über die Firma und treibt einfach die Kohle ein, ist so ein typischer Internetanwalt, der seine Aufträge online bekommt
 

Krennz

New member
Solange nicht feststeht, dass die Tochtergesellschaften selbsttändig sind und in eigenem Namen handeln dürfen, das kann allerdings nur noch der Konkursverwalter der Mutter klären, verlange ich vom deutschen Anwalt, unter Hinweis auf den Konkurs der schweizer Mutter, eine befreiende Vollmacht zum Einzug von Forderungen. Amtlich beglaubigt.
 

Krennz

New member
Nein, ich bin gelernter Kaufmann und hatte schon in meiner Lehrzeit mit 2 Konkursen zu tun.

Mein Chef hat eine grössere Rechnung an einen Konkusionär bezahlt, der uns kurz vorher eine neue Bankverbindung mitteilte, da war die Konkursmeldung noch nicht da. Er musste das zweite mal an den Konkursverwalter zahlen und wir gingen selber Konkurs, weil vorher vom Geschäftsführer meiner Meinung /(was sich als Richtig herausstellte) Entscheidungen getroffen wurden, die die Firma über Gebühr belasteten. Mein Chef hatte das Geschäft geerbt, war aber selber kein Kaufmann und benötigte einen Geschäftsführer.
 

Sky90

New member
Hallo!

Ich bin auch reingefallen.

Habt ihr das Ganze an einen Anwalt weitergeleitet? Was ist rausgekommen? Ich soll bis 31.5. zahlen. Der Anwalt droht mit gerichtliche Geltendmachung der offenen Forderung...wodurch "von Ihnen zu erstattende weitere Kosten in nicht urerheblicher Höhe entstehen würden" :-(

Was tun?!!
 

Nico88

New member
Ich hab dem Anwalt selber nen Brief geschrieben, die Frist ist nun seit 2 Wochen rum, hab noch keine weitere Info erhalten. Ich habe ein paar Forderungen an den Anwalt gestellt, die er mir nun zu erbringen hat. Bleibt also spannend, was da noch kommt.
 

Sky90

New member
Was für Anforderungen? Ich muss jetzt auch reagieren, aber ich weiß leider nicht wie...Viel Glück jedenfalls und danke für deine Antwort.
 

Nico88

New member
Lies dir mal den Thread hier durch, da sind so einige Ungereimtheiten. Welche dir der Anwalt doch bitte mal erklären soll
 

Krennz

New member
Die Konzuernmutter wurde in der Schweiz vom Schweizer Konkursamt konkursgemeldet.

Der Abnwalt versucht Forderungen geltend zu machen, die evtl. dem schweizer Konkursrecht und der Verwaltung des Konkursamtes unterleigen.

Er muss also dementsprechend eine Vollmacht des schweizer Konkursamtes vorlegen, dass eer in Deutschland befreiend Forderungen eintreiben kann.

Daher würde ich ihn bitten, mir eine vom schweizer Konkursamt ausgestellte Vollmacht vorzulegen, dass erdie Forderung für den Schuldner befreiend einziehen darf. Sollte er für eine der Tochterunternehmen einziehen, muss er mitr beweisen, dass das schweizer Konkursamt die Tochter als selbstständiges Unternehmen führt und die Forderungen dementsprechend eingezogen werden dürfen.

Sobald das mir vorliegt, kann ich evtl. je nach Sachlage, noch widersprechen, oder anfechten. M.E. kommt da aber nichts mehr.
 

schnippewippe

New member
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Willkommen bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission



24. April 2014
Ubag Tech AG wird liquidiert und aufgelöst weiter gehts mit
SHAB: 090 / 2014 vom 12.05.2014 (Seite 13)
Ubag Tech AG in Liquidation, in St. Gallen, CHE-106.175.957, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 78 vom 24.04.2014, Publ. 1466745). Das Konkursverfahren ist mit Verfügung des Konkursrichters des Kreisgerichts St. Gallen vom 05.05.2014 mangels Aktiven eingestellt worden.
Einstellung mangels Aktiven

Die Einstellung mangels Aktiven (SchKG Art. 230) ist keine eigentliche Durchführungsart. Vielmehr ist es der Entscheid, einen Konkurs mangels Massagut nicht durchzuführen. Wenn bereits beim Beginn eines Konkurses feststeht, dass die vorhandenen Aktiven nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen, wäre es widersinnig das Verfahren aufwändig und kostenintensiv durchzuführen, um am Schluss einen Gesamtverlust auszuweisen...............................mehr im link
Ubag Tech AG in Liquidation
Ubag Tech AG in Liquidation
Kräzernstrasse 10
9014 St. Gallen
Status in Auflösung
Sitz St. Gallen (SG)
 
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Krennz

New member
Was will uns Schnippewippe damit sagen?

Das was ich schon zwei Postings vorher sagte.

Ohne die Zustimmung des schweizer Konkursamtes kann der Anwalt nicht agieren. Im Gegenteil. Er macht sich, auch nach deutschem Recht, strafbar in Bezug auf § 263 StGB. Betrug.

Demtentsprechend würde ich bei meiner örtlichen Polizeibehörde, unter Verweis auf dieses Forum, Strafanzeige gegen den Anwalt stellen und hier die Anzeigennummer, bzw. Aktenzeichen posten, damit sich andere Geschädigte daruf berufen konnen und die Anzeigen richtig zugeordnet werden.

Ich hoffe, dass die Admins und Mods das hier zulassen.
 
Zuletzt bearbeitet:

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Ohne die Zustimmung des schweizer Konkursamtes kann der Anwalt nicht agieren.
Muss man nicht verstehen.
Bisher gibt es hier nur vage Äusserungen über den Anwalt.
Niemand schreibt für wen er die Forderung betreibt.Ob die Forderung abgetreten/verkauft wurde.
"Sollten" die Forderungen abgetreten oder verkauft sein und wurde dies vor der Insolvenz getan,braucht er keine "Genehmigung" vom Konkursverwalter/Konkursamt.
Im Gegenteil. Er macht sich, auch nach deutschem Recht, strafbar in Bezug auf § 263 StGB. Betrug.
??
Inkassobetrug ist es wenn man eine Forderung betreibt die nicht besteht.
In diesem Fall besteht erst einmal die Forderung.
Geschädigte müssen erst einmal klären ob ein Vertrag besteht.

Das Problem hier,es handelt bei den Vertragspartnern um Gewerbetreibende.
Und da liegt die Meßlatte der Beweiskraft seitens der Geschädigten sehr hoch.

Fazit:
Dem Anwalt mitteilen das die Forderung strittig ist.Notfalls müsste man selbst klagen (negative Feststellungsklage).

Allgemein:
Das fehlen einer Vollmacht befreit nicht von der Zahlung.
Man kann nur die Zahlung an den Anwalt verweigern und an den Gläubiger direkt zahlen.
Einen einklagbaren Anspruch auf die Vorlage einer Vollmacht gibt es nicht.
 
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