DPMA warnt vor “Deutschen Marken- und Patent Register”

schnippewippe

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Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen
Pressemitteilung vom 21. April 2011

München. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt seine Kundinnen und Kunden eindringlich vor unseriösen Unternehmen, die mit irreführenden Zahlungsaufforderungen die Überweisung von angeblich fälligen Gebühren herbeiführen wollen. Aktuell wird besonders vor dem "Deutschen Marken- und Patent Register" gewarnt, das in seinen Schreiben die Hausanschrift des DPMA als Absenderadresse angibt.

"Ich empfehle allen Schutzrechtsinhabern, genau zu prüfen, ob ein Schreiben wirklich vom Deutschen Patent- und Markenamt stammt", sagte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, heute in München. "Sollten Zweifel daran bestehen, ist eine Anfrage direkt beim DPMA ratsam. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dann klären, ob es sich tatsächlich um ein Schreiben aus unserem Hause handelt. Vor einer Überweisung sollte auf alle Fälle kontrolliert werden, ob die Kontonummer des DPMA angegeben ist."

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen, Rechnungen und Überweisungsträger der genannten Unternehmen erwecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare. Sie enthalten detaillierte Angaben, wie beispielsweise das Aktenzeichen, Angaben zum Anmelder und zum Schutzrecht sowie den Anmelde- und den Veröffentlichungstag. Einige Unternehmen geben sich amtlich anmutende Namen und verwenden Logos, die an Hoheitszeichen erinnern. Die Schreiben sind so gestaltet, dass die Empfänger den Eindruck gewinnen könnten, sie seien zur Zahlung des ausgewiesenen Betrags verpflichtet.

Weitere Informationen, insbesondere eine ständig aktualisierte Liste derartiger Unternehmen, die nicht im Zusammenhang mit Aufgaben und Leistungen des DPMA stehen, finden Sie auf den Internetseiten des DPMA unter: http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html....................aus dem link
 
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Deutsches Marken- und Patentamt - OLG Köln Urteil vom 16.02.2011

OLG Köln: Irreführung durch Täuschung über nicht bestehende Beziehung zu Behörde


Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.02.2011, Az.: 6 U 166/10 entschieden, dass ein Schreiben eines privaten Dienstleisters wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Inhalt des Schreibens eine nicht vorhandene Beziehung zu einer Behörde (hier: Deutsches Marken- und Patentamt) vorspielt.

Im vorliegenden Fall verschickte eine Firma Schreiben, in denen die Empfänger an den Ablauf der Schutzfrist ihrer beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen Marke erinnert wurden. Durch Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages würde die bestehende Markeneintragung verlängert. Die gewählte Form des Schreibens erweckte dabei den Eindruck, das Schreiben stamme von einer Behörde und nicht von einem privaten Unternehmen. .................................
 
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