Zumindest bis zum 1. StrRG (1969). Bis dahin galt § 179 Abs. 1 StGB a.F.: Erschleichung des außerehelichen Beischlafs. Der erste Absatz lautete: Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 179 a.F. wurde damals von den Gerichten auch entsprechend ernst genomen. So bestätigte das OLG Koblenz 1966 die Verurteilung des Angeklagten nach § 179, der den Irrtum Frau Scha.s ausnutzte, um den außerehelichen Beischlaf zu vollführen.....................................
..............................Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Dem OLG Koblenz nach sei es „durchaus möglich und keineswegs denkgesetzwidrig“, dass ein Irrtum über den Beischläfer bei Frau Scha. hervorgerufen wurde, auch wenn die Revision rügte, dass Herr Scha. „oberschenkelamputiert“ gewesen sei und der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in bekleidetem Zustand geschah. Die Strafe von 8 Monaten Zuchthaus wurde bestätigt.................mehr darüber im link