schnippewippe
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Ein Darlehen von Verwandten an Hartz IV Empfänger ist kein Einkommen
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren B 14 AS 46/09 R ent*schieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat damit eine abschließende Entscheidung zu Verwandtendarlehn getroffen. Das Thema war zuvor von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Entscheidender Punkt ist ob eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde........................................................................................................................................
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, der Betrag von 1.500 Euro sei ihr von ihrem Onkel ausdrücklich nur als Darlehen gewährt worden, um Ausgaben zu tätigen, die sie nicht aus dem Regelsatz habe bestreiten können. Sie habe sich gegenüber ihrem Onkel zur Rückzahlung der Darlehenssumme verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei sie am 17.7.2007 durch Überweisung des Betrages in voller Höhe nachgekommen. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das LSG das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die von ihrem Onkel überwiesene Summe sei nicht als einmalige Einnahme bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen, da es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen gehandelt habe; dies sei nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen.............................genauer Bericht im link