Hausgewinnspiele

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Abgezockt bei der Traumhaus-Verlosung
Die Chance auf sechs Richtige im Lotto liegt bei eins zu 15 Millionen. Mit anderen Worten: Die Wahrscheinlichkeit, einen Volltreffer zu landen und hinterher von dem Geld eine Riesen-Villa kaufen zu können, ist winzig. Warum also nicht gleich an einer Traumhaus-Verlosung im Internet teilnehmen? Weil man bei derart großen Versprechen immer erst das Kleingedruckte lesen sollte ...Spiegel-TV 17.04.2011
 

schnippewippe

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Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig

Pressemitteilung vom 26.04.2011 | 14:45
Bundesgerichtshof (BGH)
Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig
Das Landgericht München I hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. März 2010 wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 € entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein "zulässiges Geschicklichkeitsspiel" handele, das nach den "rechtlichen Vorgaben" konzipiert sei. Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als "unklar" eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde. Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 €) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke. ........................weiter im link
 

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OVG Berlin-Bbg: Online Hausverlosung ist unzulässig

OVG Berlin-Bbg: Online Hausverlosung ist unzulässig
In seinem Beschluss vom 08.02.2012 (Az. 1 S 20.11) hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Online-Hausverlosung zulässig ist. Dem lag folgender sachverhalt zugrunde: Der Anbieter wirbt im Internet mit dem Slogan: “Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“. An der Verlosung kann jeder teilnehmen, der ein Los für 59 Euro erwirbt. Insgesamt sind 13900 Lose zu erwerben, nach deren Verkauf die Verlosung erfolgt. Eine Besonderheit liegt hier darin, dass eine Teilnahme unmittelbar über das Internet nicht möglich ist. Vielmehr ist ein kontakt per Mail bzw. per Briefpost erforderlich, um am “Gewinnspiel” teilnehmen zu können.

I. Das Urteil das OVG......................weiter im link
 

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Eine Hausverlosung im Internet ist ein nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar ist.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung, mit der die Verlosung eines Hausgrundstücks in Brandenburg über das Internet untersagt worden war, bestätigt. In dem hier vorliegenden Fall wirbt (nach wie vor) der mittlerweile in Österreich wohnende Antragsteller im Internet für die „Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“. Er bietet über seine Internetpräsenz an, Lose gegen eine „Gebühr“ von 59 Euro reservieren zu lassen. Sobald alle 13.900 Lose reserviert sind, soll die Verlosung stattfinden. Der Gewinner der Verlosung soll das Hausgrundstück erhalten. Sofern die Verlosung nicht stattfinde, solle die Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten erstattet werden. Das Innenministerium des Landes Brandenburg hatte die Verlosung als öffentliches Glücksspiel eingestuft und untersagt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt................weiter im link
 

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Oh- mal sehen wie das am Ende ausgeht. Ich würde mal so sagen """ Das wird so manch ein anderer Hausbesitzer jetzt auch so machen """
 
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