schnippewippe
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Ist bereits das Anschauen von rechtswidrigen Internetstreams nach Art von kino.to strafbar?
Amtsgericht Leipzig
"""" Zitat
Nach seiner Ansicht mache sich ein Nutzer allein durch Abruf des Streams strafbar, da allein im Downloaden eine rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung zu sehen sei. Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff „vervielfältigen“ ein Herunterladen gemeint, so der Richter. Auch beim Streaming erfolge ein zeitweiliges Herunterladen von Datenpaketen, woraus sich eine sukzessive Vervielfältigung ergebe. Aufgrund dieser unerlaubten Vervielfältigungshandlung seien auch die Nutzer als strafbar anzusehen. (via)...................aus dem Link