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LG Bonn: Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein - zu kleiner Hinweis auf zusätzliche Kosten durch Mobilfunkvertrag in einer Smartphone-Werbung
LG Bonn Urteil vom 05.08.2011 11 O 35/11
22.09.2011
Smartphone & Apps - "Alleskönner" mit Risiken
Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Datenschutz
LG Bonn Urteil vom 05.08.2011 11 O 35/11
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale BrandenburgDas LG Bonn hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einer Smartphone-Werbung lediglich durch einen zu klein gedruckten Hinweis auf zusätzlich Kosten durch einen zur Erzielung des beworbenen Preises abzuschließenden Mobilfunkvertrag hingewiesen wird.
In einer Werbeanzeige hatte der Anbieter ein Smartphone zu einem günstigen Preis beworben. Das Angebot galt jedoch nur, wenn der Kunde auch einen Mobilfunkvertrag abschloss. Die Kosten für den Mobilfunkvertrag waren zwar in der Werbeanzeige im Kleingedruckten enthalten, jedoch zu klein geschrieben. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV), wonach der Kunde deutlich über alle anfallenden Kosten zu informieren ist................aus dem link
22.09.2011
Smartphone & Apps - "Alleskönner" mit Risiken
Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Datenschutz
Moderne Produkte wie Smartphones und Apps können den Alltag erleichtern und werden ständig weiterentwickelt; inzwischen sind die Smartphones schon kleine Computer mit Mobiltelefonfunktionen. Doch die "Alleskönner" bergen auch Risiken. Norbert Richter von der Verbraucherzentrale Brandenburg rät deshalb: "Bei der Benutzung von Smartphones und Apps sollte man sich die Verträge genau ansehen und vor allem sparsam mit seinen persönlichen Daten umgehen!" Werkseitige Sicherheitseinstellungen sollte man nicht unnötig verändern, Daten nach Möglichkeit verschlüsseln und nur wirklich gewünschte Apps aus sicheren Quellen nutzen.
Beliebt sind die zahlreichen Anwendungsprogramme, die so genannten Apps, die zum Teil installiert sind und zum Teil zusätzlich herunter geladen werden können. Manche davon kosten extra, scheinbar kostenlose Apps finanzieren sich in der Regel über Werbung. Diese Werbelinks sollten exakt überprüft werden, denn schon ein Klick kann zu einem nächsten Vertragsangebot führen. Bei manchen Anbietern ist ein Vertragsangebot nicht eindeutig erkennbar. Erst auf der nächsten Rechnung des Mobilfunknetzanbieters werden die Kosten sichtbar. Die jeweiligen Posten sollten beim Mobilfunkanbieter beanstandet und die Wirksamkeit des Vertrages beim Drittanbieter bestritten werden, wenngleich das meist einen langen Atem erfordert, falls das Geld bereits bezahlt wurde. Um solchen Missbrauch frühzeitig zu erkennen, sollte man seine Rechnungen regelmäßig zeitnah kontrollieren.
Einen Überblick zu Smartphones und Apps finden interessierte Nutzer und Eltern im kostenlosen gleichnamigen Faltblatt sowie in zwei Verbraucherinformationen, die in allen Beratungsstellen des Landes sowie unter www.vzb.de/Downloadsammlung erhältlich sind......................aus dem link
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