OLG Hamm: Zur Postlaufzeit eines Einschreibens (Rückschein/Einwurf)

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OLG Hamm: Zur Postlaufzeit eines Einschreibens (Rückschein/Einwurf)

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Ws 357/14 § 44 StPO
Das OLG Hamm hat entschieden, dass damit gerechnet werden darf, dass ein Einschreiben einen Tag nach Einlieferung zugestellt wird. Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 7. Dezember 2010, 32 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116) und das KG Berlin (Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186, NStZ-RR 2006, 142) hatten noch anders entschieden, nämlich dass auf Grund der besonderen Kontrollen für derartige Schreiben von einer abweichenden Beurteilung der Postlaufzeit auszugehen sei. Hierfür, so der Hammer Senat, gebe es allerdings keinen Anlass, da die Post selbst bei Postlaufzeiten für Einschreiben gegenüber einfachen Postbriefen keine Unterschiede mache. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss...........................mehr im link
 
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