Online-Shops sollten bei ihren Zahlungspartnern auf die BaFin-Lizenz achten. Das Landgericht Köln hat jetzt geurteilt, dass die nachgeschalteten Online-Payment-Dienstleister einen Schein der Finanzaufsicht vorweisen müssen. Das soll so genannten Abzockern ihre Tätigkeit erschweren. Das LG Köln (Urt. v. 29.09.2011 - Az.: 81 O 91/11) verlangt damit qualifizierte organisatorische und finanzielle Voraussetzungen
. CHIP Online hat bei Frank Stange, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei pki Keller Spies, nachgefragt.
CHIP Online:Wie kam es zu dem Urteil?
Stange: Die Beklagte hat ein Portal zur Vermittlung von Essenbestellungen angeboten (lieferheld.de). Der User kann online über Online-Payment-Zahlungsdienste, wie PayPay, "Sofortüberweisung.de" oder Kreditkarte, bezahlen. Die eingehende Bestellung gibt die Portalbetreiberin an den jeweiligen Lieferservices weiter. Das so vereinnahmte Geld rechnete die Beklagte monatlich abzüglich einer Provision für die Vermittlung mit dem jeweiligen Lieferanten ab. Die Klägerin, die ebenfalls als Konkurrentin Essensbestellungen über das Internet vermittelt, ist der Meinung, die Beklagte benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis für die Vereinnahmung und Weiterleitung der Gelder nach dem Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG) und klagte. Die Kölner Richter folgten der Ansicht und verurteilten antragsgemäß. Nach dessen Auffassung liege ein erlaubnispflichtiger, gewerbsmäßiger Zahlungsdienst vor. Demnach sei eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis wettbewerbswidrig und müsse unterlassen werden.....................................weiter im link