De kleine Eisbeer
Super-Moderator
Rechtliche Handhabe gegen Internetabzocke
Tipp!
Ist die Kostenpflichtigkeit dagegen nur im Kleingedruckten, meist ganz unten am Ende der Internetseite zu finden, ist diese Klausel als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustufen. Dies gilt selbstverständlich unabhängig davon, ob sie in die AGBs integriert ist oder am unteren Rand der Internetseite zu finden ist. Solche Klauseln sind grundsätzlich als überraschende Klauseln gem. § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam und können daher als Bestandteil des Vertrages nicht wirksam vereinbart werden.
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Tipp!
Aber Vorsicht: Haben Sie die Dienstleistungen bereits in Anspruch genommen oder haben Sie der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt, kann Ihr Widerrufsrecht im Einzelfall erloschen sein. Zu beachten ist aber, dass die Zustimmung nicht im Rahmen der vom Dienstanbieter zu Grunde gelegten AGBs erteilt werden kann z. B. durch setzen eines Häkchen, dass Sie mit den AGBs einverstanden sind.
Quelle&mehr: das-rechtsportal.de/
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Ist die Kostenpflichtigkeit dagegen nur im Kleingedruckten, meist ganz unten am Ende der Internetseite zu finden, ist diese Klausel als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustufen. Dies gilt selbstverständlich unabhängig davon, ob sie in die AGBs integriert ist oder am unteren Rand der Internetseite zu finden ist. Solche Klauseln sind grundsätzlich als überraschende Klauseln gem. § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam und können daher als Bestandteil des Vertrages nicht wirksam vereinbart werden.
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Aber Vorsicht: Haben Sie die Dienstleistungen bereits in Anspruch genommen oder haben Sie der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt, kann Ihr Widerrufsrecht im Einzelfall erloschen sein. Zu beachten ist aber, dass die Zustimmung nicht im Rahmen der vom Dienstanbieter zu Grunde gelegten AGBs erteilt werden kann z. B. durch setzen eines Häkchen, dass Sie mit den AGBs einverstanden sind.
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