Ich glaube dass hier keiner sein Gehirn einschaltet.
???Welches Kraut ziehst du dir morgens rein?
Ich frage mich ob du etwas hast was man einschalten kann.
Auf solche User wie dich können wir verzichten.
Du kritisierst andere und schreibst selbst etwas was nicht stimmt?
3. Preisangaben unter 2,- € brauch man laut Gesetzgebung gar nicht machen.
Du beziehst dich auf Gesetzgebung?Wo steht denn das???
Richtig ist: Jeder Preis,egal wie hoch er ist,muss
vor Vertragsabschluss
deutlich,leicht findbar angegeben werden.
Siehe dazu die
PangV (auf verständliches deutsch==> Preisangabenverordnung).
Und für Premium-SMS gilt >>
§ 66 a TKG
Dort heisst es:
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis
gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.
Premium-SMS kosten oft nur
€1.99
Zum Abschluss eines Vertrages gehören zwei übereinstimmende Willenserklärungen.Ist dies nicht der Fall ist dies eine Täuschung und der Vertrag anfechtbar.
5. Briefe von irgendwelchen Inkassobüros werden nie kommen, da das Geld von eurem Mobilfunkanbieter über eure Handyrechnung eingezogen wird.
Und? Diese Beträge sind dann strittig,also kann ich diese zurückfordern oder von der Rechnung streichen und nur die unstrittigen Beträge bezahlen.
Hierzu gibt es diverse Urteile.
(Sogar ein
BGH-Urteil III ZR 3/05
Leitsatz:
a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet. )
Häufen siche die strittigen Abbuchengen auch bei anderen Nutzern kann die BNetzA ein Rechnungs-,Inkassoverbot verhängen.
Nachtrag:
Du hast eine Nachricht über eine kostenpflichtige Kurzwahl gesendet und keine Bestellung bzw. Abo abgeschlossen welches man wiederufen kann.
Auch Premium-SMS können unter das Fernabsatzgesetz fallen und man hat hat ein Widerrufsrecht.
Premium-SMS-Abos sind Fernabsatzverträge, für die spezielle Verbraucherschutzvorschriften gelten. Daher haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, solche Premium-SMS-Abonnements innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen (§§ 312d, 355 BGB).
[....]
Diese Verbraucherschutzregeln versuchen unseriöse Anbieter von Premium-SMS häufig zu umgehen, indem sie die zwei Wochen nach Vertragsschluss keine Premium-SMS-Dienste leisten. Sie verhalten sich ruhig, damit der Verbraucher nicht auf ein eventuell ungewollt abgeschlossenes Abonnement aufmerksam wird.
Quelle:
anwalt.de